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Entzug der Gemeinnützigkeit

Soweit ein eingetragener Verein über Jahre hinweg rund 10% seiner Eigenmittel ohne konkrete Gegenleistung an einen nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband weiterleitet, ist die Gemeinnützigkeit wegen eines gravierenden Verstoßes gegen die ausschließliche und selbstlose Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu versagen.

Ein bestehender e. V., der als Satzungszweck bei seinem bisherigen (politischen) Engagement die Völkerverständigung und Pflege der Kontakte mit Beziehungen und der Intensivierung der Kontakte zu einem anderen Staat verfolgte, war zunächst vorläufig als gemeinnützig anerkannt.  Nachdem bei einer Überprüfung durch das Finanzamt festgestellt wurde, dass der Verein über Jahre hinweg nur Mitgliedsbeiträge als einzige Einnahmen hatte und davon einen festen Anteil an einen angeschlossenen, jedoch nicht gemeinnützigen Dachverband weitergab, wurde durch eine Anlage im Körperschaftsteuerbescheid die Gemeinnützigkeit nachträglich für die letzten drei Jahre entzogen.

Der wesentliche Vorwurf bestand darin, dass der Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung und durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen aus einem Eigenanteil der Einnahmen an den nicht gemeinnützigen Dachverband die Allgemeinheit nicht selbstlos gefördert habe. Einmal unabhängig davon, dass die objektive Feststellungslast für Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, bei der jeweiligen Körperschaft/dem Verein liegt, ist der Gemeinnützigkeitsentzug bei Fehlverwendung von Vereinsmitteln für nicht satzungsmäßige Zwecke gerechtfertigt.

In der Vereinspraxis läuft die interne Überprüfung des Gemeinnützigkeitsstatus meist umgekehrt, es ist der gemeinnützige Dachverband, der nach seiner Satzung bereits meist nur Vereine aufnimmt und als Mitglied behält, die selbst und auf Dauer auch nachweisbar gemeinnützig bleiben. Dies wird teilweise im Sportbereich sogar durch jährliche Bestätigungen vom Verband beim angeschlossenen Verein verlangt. Die Vorgabe nach der Abgabenordnung, dass man ohne Gegenleistungen eben nicht außerhalb des Vereinszwecks nach der Satzung Dritte mit Zahlungen unterstützen darf, wird auch aus dieser Entscheidung hinreichend als Warnung vor Mittelfehlverwendungen deutlich erkennbar. Auch unabhängig davon, dass es im Streitfall um politische Aktivitäten und Unterstützungsleistungen ging.

Wobei sicherlich beim Gemeinnützigkeitsentzug sich hieran anschließend auch die Frage der Spendenhaftung des Vereins zusätzlich stellen kann.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsrecht-for-beginners/entzug-der-gemeinnuetzigkeit)

 

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