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(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/entzug-der-mitgliedschaft-durch-satzungsaenderung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2017, 20 W 162/15)
Entzug der Mitgliedschaft durch Satzungsänderung
Ein Verein kann daher seine Mitglieder oder Teile von Mitgliedern nicht durch einfache Satzungsänderung – ohne deren Zustimmung – von der Mitgliedschaft im Verein ausschließen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach für eine Zweckänderung die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich ist.
Soll daher in analoger Anwendung durch eine Satzungsänderung in den Rechtsstatus der Mitglieder eingegriffen werden, ist die Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Mitglieds erforderlich. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, scheitert die beabsichtigte Satzungsänderung.