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GEMA: Wer ist Veranstalter?

Die GEMA klagte gegen ein Theater auf Schadensersatz wegen unerlaubter Wiedergabe von Musikwerken, da eine Veranstaltung in den Räumen des Theaters nicht ordnungsgemäß angemeldet worden war und keine Gebühren entrichtet wurden. Die GEMA ging davon aus, dass das Theater zumindest Mitveranstalter der Aufführung eines Dritten in den Räumen des Theaters war. 

Leitsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs:

  • Stellt ein Theaterbetreiber seinen Saal für eine Aufführung zur Verfügung, bewirtet er die Besucher der Veranstaltung, vereinnahmt er die Bewirtungserlöse und wirbt er für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.

  • Dagegen ist nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, indem er etwas allein, den Saal und sei es mietweise, zur Verfügung stellt.

Der Bundesgerichtshof sprach der GEMA den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu. Danach ist derjenige, der ein Urheberrecht verletzt, weil er unzulässig fremde Musikwerke aufführt, dem verletzten Rechteinhaber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies war hier der Fall, obwohl das Theater selbst die Musik gar nicht aufgeführt hatte, sondern der Dritte. Allerdings hatte das Theater an der urheberrechtswidrigen Aufführung mitgewirkt.

Denn unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter i. S. d. § 13 UrhG für die Einholung der Einwilligung der GEMA anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. Dies wurde im vorliegenden Fall seitens des Bundesgerichtshofs bejaht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/veranstaltungen/gema-wer-ist-veranstalter-und-wer-nicht)

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