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Gerichtliche Bestellung eines Vereins-Notvorstands: worauf muss geachtet werden?

Auch einem einzelnen Vereinsmitglied steht das Recht zu, für seinen Verein einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB beim Amtsgericht zu stellen.

Einem Mitglied steht dabei auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines Notvorstands ein weiteres Beschwerderecht nach § 59 Abs. 2 FamFG zu, soweit eine gerichtliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts angestrebt wird.

Voraussetzung für die Bestellung eines gerichtlichen Notvorstands ist das Fehlen einer nach Satzung und Gesetz erforderlichen Vertretung des Vereins durch Vorstandsmitglieder.

Der Wegfall einer Vereinsvertretung kann sich durch Tod, Krankheit, andauernde Abwesenheit, Amtsniederlegung, Amtsablauf, grundsätzliche Verweigerung der Geschäftsführung oder durch rechtliche Verhinderung bei der Mitwirkung in einzelnen Fällen als Grund ergeben.

Zur Bestellung eines Notvorstands reicht es aus, wenn die bisherigen im Vereinsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder selbst von einem wirksamen Rücktritt ausgehen und daher für die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins nicht mehr zur Verfügung stehen.

Eine faktische Verweigerung jeglicher Vorstandstätigkeit kann bei einem Kassenwart als vertretungsberechtigtem Mitglied auch dann vorliegen, wenn sich zwar ausdrücklich keine Rücktrittserklärungfeststellen lässt, dieses Vorstandsmitglied jedoch unstreitig für alle Beteiligten seine Aktivitäten insgesamt eingestellt hat, auch der Verbleib des Vereinsvermögens unklar ist.

Ein dringender Fall nach § 29 BGB ist stets dann gegeben, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich wird, um Schaden zu vermeiden oder auch für den Fall, dass eine notwendige Handlung für den Verein vorgenommen werden muss und ein hierfür zu wählendes Vereinsmitglied satzungsmäßiger Weise nicht oder nicht rechtzeitig bestellt werden kann.

Ein Antragsteller kann bestimmte Personen als Notvorstand vorschlagen, die Auswahl obliegt jedoch nach wie vor dem Gericht, mit dem Ziel, eine unparteiische Person auszuwählen und zu bestellen. Wobei ein Mitglied als Antragssteller nicht in Betracht kommen kann, wenn bereits über dessen Antrag erkennbar wird, dass es diesem Kandidaten darauf ankommt, frühere Vorstände zur Rechenschaft zu ziehen.

Ein Notvorstand muss hingegen die Interessen aller Betroffenen in den Vordergrund stellen und dabei in angemessener Weise auch auf mögliche gegenläufige Interessen von einzelnen Vereinsmitgliedern Rücksicht nehmen.

Soweit eine Vereinssatzung konkret zwei zur Gesamtvertretung berufene Vorstandsmitglieder vorsieht, diese nicht mehr für den Verein vorhanden sind, sind dann auch wieder mindestens zwei Personen als Mitglieder des Notvorstands zu bestellen. Um eben sicherstellen zu können, dassdie gleiche Anzahl von Notvorständen vorhanden ist, wie nach der Satzungsregelung für die Fälle der Wahl durch die Mitgliederversammlung.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/gerichtliche-bestellung-eines-vereins-notvorstands-worauf-muss-geachtet-werden)

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