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Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder - Umfang des Versicherungsschutzes

In der Praxis ist die regelmäßig ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern in gemeinnützigen Vereinen zunehmend ein Problem, wenn das Mitglied bei diesen Tätigkeiten gegenüber Dritten einen Schaden anrichtet  – selbst dann, wenn diese Tätigkeit für den Verein eher freundschaftlicher bzw. mitgliedschaftsbezogener Art ist.

Im vorliegenden Fall war ein Vereinsmitglied über zehn Jahre hinweg regelmäßig als Hausmeister für den Verein ehrenamtlich tätig gewesen. Man hatte den Hausmeister sogar bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Das Mitglied erhielt für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt von nicht mehr als ca. 100 €.

Im Rahmen seiner Tätigkeit verrichtete das Mitglied am Dach der Tennishalle des Vereins mit einem Bunsenbrenner Schweißarbeiten. Während der Arbeiten fing das Dach Feuer. Es entstand ein Zeitwertschaden von rund 240.000 €. Die Feuerversicherung des Vereins regulierte gegenüber dem Verein den Schaden. Gleichzeitig nahm sie intern Regress gegen das verantwortliche Vereinsmitglied. Das Mitglied wollte daraufhin seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese weigerte sich jedoch, zu zahlen.

Die Klage des Mitglieds gegen seine private Haftpflichtversicherung war erfolglos.

Im Kern ging es in diesem Verfahren um die Frage, ob und inwieweit eine rein ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert ist.

Entscheidend ist hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die Tätigkeit des Mitglieds als bloße Freizeitbeschäftigung anzusehen ist oder ob das Mitglied beruflich für den Verein tätig geworden ist.

Im Rahmen des konkreten Verfahrens entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Tätigkeit des Mitglieds als Hausmeister des Vereins eindeutig der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Damit konnte das Mitglied keine Deckung aus seiner Privathaftpflichtversicherung verlangen.

Nach der Rechtsprechung des BGH werden die Grenzen privater Freizeitbeschäftigung überschritten, wenn sie über längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.

Dagegen sind gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten regelmäßig in der Privathaftpflicht versichert. Das gilt  auch für Fälle, bei denen der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnis einsetzt und einen geringen Nebenverdienst erzielt.

In Vereinen ist es üblich, dass gerade Mitglieder aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Arbeiten im Verein herangezogen werden. Kommt es dabei zu Drittschäden, sollte die Haftungsfrage bereits geklärt sein.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/haftung-ehrenamtlich-taetiger-vereinsmitglieder--umfang-des-versicherungsschutzes)

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