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Haftungsfreistellung von Mitgliedern bei Vereinsarbeiten

Wo gehobelt wird, da fallen Späne – das gilt auch in der Vereinsarbeit, vor allem dann, wenn der Verein auf die Hilfe und Mitarbeit seiner Mitglieder angewiesen ist und diese zur Erledigung von Aufgaben heranzieht. Was passiert, wenn die Mitglieder bei der Durchführung solcher Aufgaben im Auftrag des Vereins einen Schaden anrichten?

Der Fall

Zwei Mitglieder eines Vereins waren vom Vorstand beauftragt worden, eine Regenrinne am Vereinsheim zu installieren. Bei den Schweißarbeiten entstand ein Brand, der das Gebäude beschädigte. Die Versicherung des Vereins regulierte den Schaden und forderte den Betrag dann von den Mitgliedern ein. Haftung der Mitglieder?

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein lehnte eine Haftung der Mitglieder ab, da der Verein seine Mitglieder von der Haftung freistellen muss, wenn diese ehrenamtlich im Auftrag des Vereins Aufgaben wahrnehmen und dabei einen Schaden anrichten. Ausnahme: der Schaden wurde grob fahrlässig verursacht.

Also entscheidend ist die Frage, ob die Mitglieder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses (z. B. Dienst- oder Arbeitsvertrag) für den Verein tätig wurden (Entgelt?) oder im Rahmen eines Auftragsverhältnisses im Rahmen der Mitgliedschaft.

Im vorliegenden Fall hatten die beiden Mitglieder zwar eine Aufwandsentschädigung vom Verein erhalten, waren im Kern aber im Rahmen ihres Mitgliedschaftsverhältnisses für den Verein tätig geworden. Dabei hatten sich vorhersehbare und typische Risiken im Rahmen der Arbeiten eingestellt, sodass der Verein seine Mitglieder im Innenverhältnis von der Haftung frei stellen muss. Ein Fall der groben Fahrlässigkeit lag nicht vor.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1287131551.61&d_start:int=4&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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