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Fachbeiträge
Honorar an den Vereinsvorstand - was ist möglich?
Ist es möglich, dem Mitglied eines Vereinsvorstandes ein Honorar zu zahlen für eine Tätigkeit, die nicht eigens mit seinem Vorstandsamt verbunden ist? Und also auch nicht mit der Ehrenamtspauschale abgegolten werden kann oder muss?
In einem Kunstverein werden regelmäßig zu den Ausstellungseröffnungen Einführungsreden gehalten. Hierzu gewinnt der Kunstverein stets einen Redner und vergütet die Rede mit einem Honorar von 250 €.
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Ist es auch möglich, dieses Honorar zu zahlen, wenn der Redner zugleich Mitglied des Vorstands ist?
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Und wie kann diese Situation rechtssicher gestaltet werden?
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Bräuchte es eine Satzungsänderung, auch wenn das Honorar an das Vorstandsmitglied nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied gezahlt wird?
Unterstellt, das Honorar von 250 € ist üblich und in der Höhe angemessen und wird grundsätzlich an jeden Redner gezahlt, dann spricht zunächst nichts dagegen. Der Verein beauftragt dann einen Dritten mit der Erbringung einer Dienstleistung, dazu ist eine vertragliche Grundlage erforderlich. Eine Satzungsgrundlage ist dazu nicht erforderlich.
Wenn dieser Dritte (per Zufall) ein Vorstandsmitglied ist, ist dies objektiv gesehen auch möglich, sofern die üblichen Regelungen, wie bei den anderen Dritten auch, eingehalten werden (Fremdvergleich).
Allerdings ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung damit zu rechnen, dass das Finanzamt dies nicht akzeptieren wird.
Das Finanzamt wird argumentieren, dass es eine der vornehmsten Aufgaben des Vorstands eines Kunstvereins ist, die Eröffnungsrede zu einer Ausstellungseröffnung zu halten. Dies hat auch ehrenamtlich zu erfolgen, warum soll dafür ein Honorar gezahlt werden?
Es spielt dann keine Rolle, dass diese Rede nicht als Vorstandsmitglied, sondern als „fremder Redner“ gehalten wird. Wenn der eigene Verein eine Ausstellung organisiert und durchführt, dann ist eben schwer darstellbar, dass ein verantwortliches Vorstandsmitglied wie ein fremder Dritter behandelt werden soll.
Von einer solchen Gestaltung sollte daher unter dem Blickwinkel der Gemeinnützigkeit Abstand genommen werden, vor allem auch dann, wenn die Satzung die ehrenamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder anordnet.
Die einzige Möglichkeit könnte darin bestehen, dass der Verein in seine Satzung im Wege der Satzungsänderung eine Regelung aufnimmt, dass die Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 720 € (bis 31.12.2012: 500 €) pro Jahr erhalten und damit die Tätigkeit abgegolten ist.
Sollten Sie in Ihrer Satzung noch keine Grundlage für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale aufgenommen haben, müsste dies im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Wenn die Satzungsänderung eingetragen ist, kann die Auszahlung erfolgen, vorher nicht.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1270566778.05&d_start:int=0&topic=Recht Organisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)