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Idealverein oder nicht? Satzungszweck ist maßgebend!

Der typische Fall bei der Gründung eines Vereins ist der Idealverein, bei dem § 21 BGB voraussetzt, dass der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sondern gemeinnützige Ziele verfolgt.

Die Annahme eines sog. Idealvereins nach § 21 BGB ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, wenn der Verein dann irgendwelche wirtschaftlichen Betätigungen vornimmt. Nach der sog. Nebenzweckprivilegierung darf ein Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem ideellen Hauptzweck zu- und untergeordnet sind und eigentlich nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind.

Im Gegensatz zum Idealverein gibt es den sog. wirtschaftlichen Verein, wenn

  • feststellbar der Verein gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird,

  • für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder

  • allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt.

Für die beabsichtigte Eintragung eines Idealvereins reicht es jedoch nicht aus, dass nur ein Zweck verfolgt wird, der ideeller Natur ist.

Bei der Förderung von Kunst und Kultur durch Ausstellungen mit entgeltlichem Eintritt für die Zuschauer ist dann auch wiederum eine entgeltliche unternehmerische Tätigkeit zu unterstellen, wenn mit den Eintrittsgeldern eine städtische Unternehmergesellschaft unterstützt werden soll, der Gesellschaftszweck auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten für Kultur- und Kreativschaffende hinausgeht, bis hin zur Vermietung von Gewerberäumen.

Ein Verein betreibt daher eine planmäßige, auf Dauer angelegte Förderung einer Handelsgesellschaft, wenn nach dem Satzungszweck vorgesehen ist, dass der Verein diese Gesellschaft finanziell unterstützt, u. a. durch die Übernahme der Mietkosten.

Bei der Beurteilung, ob bei dem Verein eine entgeltliche unternehmerische Tätigkeit gefördert wird, kommt es auch nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht des Vereins an. Es genügt, wenn nach dem Satzungszweck erkennbar wird, dass zumindest indirekt mit der Gewinnerzielungsabsicht eine separate Unternehmergesellschaft gefördert werden soll.

Wird nach der Vereinsgründung und dem Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister erkennbar, dass (auch mittelbar) hauptsächlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden, gibt es immer häufiger nun Entscheidungen von Vereinsregistern, mit der Ablehnung des Vereins zur Eintragung als sog. Idealverein nach § 21 BGB.

In vergleichbarer Weise greifen auch bei Verbandsgründungen diese relativ neuen Rechtsprechungstendenzen, wenn nach dem Satzungszweck erkennbar wird, dass es vorrangig um die wirtschaftliche Unterstützung und Unterstützung der angeschlossenen Mitglieder geht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsgruendung-leicht-gemacht/idealverein-oder-nicht-satzungszweck-ist-massgebend

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