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Ideeller Tätigkeitsbereich

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche:

  1. Ideeller Tätigkeitsbereich,
  2. Vermögensverwaltung,
  3. Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und
  4. Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Im Ideellen Tätigkeitsbereich fallen typischerweise folgende Einnahmen an:

-          Mitgliederbeiträge,

-          Satzungsmäßige Beiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden,

-          Investitionsumlagen,

-          Spenden,

-          Echte Zuschüsse,

-          Einnahmen aus Sponsoring, sofern hier kein Leistungsaustausch erfolgt.

Demgegenüber sind typische Ausgaben des Ideellen Tätigkeitsbereichs:

-          Kosten der Mitgliederpflege, z. B. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Ereignissen,

-          Kondolenzbekundungen, Grabgebinde und ähnliches,

-          Kosten für Mitgliederehrungen,

-          Kosten für Mitgliederversammlungs-/Vorstand-sitzungen,

-          Herstellungskosten einer Vereinszeitschrift, sofern diese kostenlos an die Mitglieder abgegeben wird,

-          Abgaben an Dachverbände,

-          Ehrenamtspauschalen gem. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes,

-          Kosten für die Unfallversicherung ehrenamtlich Tätiger bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) Hamburg,

-          Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen sofern diese ohne gesondert zu erhebendes Entgelt durchgeführt werden,

-          Kosten der Jugendarbeit.

Die Einnahmen sind in der Regel nicht umsatzsteuerbar, da es an einem Leistungsaustausch fehlt, das heißt es stehen sich im Normalfall keine Leistung und Gegenleistung gegenüber. Dementsprechend kann auch aus den Kosten kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies ist der Grundsatz des Umsatzsteuerrechts, dem sowohl gemeinnützige als auch nicht-gemeinnützige Vereine ebenso unterliegen wie sonstige Unternehmen: Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die bezogenen Lieferungen und Leistungen nicht dazu verwendet werden, steuerfreie Umsätze zu generieren.

Weiterhin sind gemeinnützige Vereine außerhalb von Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, so dass vorliegend im Ideellen Tätigkeitsbereich in der Regel keinerlei Steuerzahlungen anfallen.

Aus der nicht abschließenden Aufzählung von Einnahmen und Ausgaben des Ideellen Tätigkeitsbereichs, sollen im Folgenden drei Themen besonders hervorgehoben werden:

  1. Einnahmen aus Sponsoring
  2. Zuwendungen an Mitglieder
  3. Jugendarbeit

Einnahmen aus Sponsoring

Viele Vereine sind nicht in der Lage, ihre gesamten Kosten allein aus den Beiträgen der Mitglieder zu decken. Vielmehr werden Veranstaltungen organisiert, es wird sich an Festen beteiligt, es werden Spendenaufrufe gestartet, und einige Vereine sind auch in der glücklichen Lage, (Groß-)Sponsoren an der Hand zu haben, die den Verein finanziell unterstützen.

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einem Sponsoringvertrag, in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

Und genau hier gilt es eine Neuregelung zu beachten, durch die ehemals steuerpflichtige Sponsoringeinnahmen nunmehr dem Ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind und damit gänzlich steuerfrei vereinnahmt werden können.

Wie bereits oben erwähnt, setzt eine Umsatzsteuerbarkeit grundsätzlich einen Leistungsaustausch voraus. Genau dieser Leistungsaustausch ist aber nach der Neuregelung nicht mehr gegeben, wenn der Verein auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann die finanzielle Unterstützung des Sponsors im Ideellen Tätigkeitsbereich erfasst werden und unterliegt damit keiner Steuerbelastung.

Zuwendungen an Mitglieder

§ 55 Abs. 1 AO definiert, dass ein gemeinnütziger Verein seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat, Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Als sonstige Zuwendungen sind hier z. B. eine kostenlose Ehrenmitgliedschaft oder auch vergünstigter Eintritt zu Vereinsveranstaltungen zu nennen.

Zum Problem wird dieses Gebot in der täglichen Vereinspraxis dann, wenn Mitglieder entweder im Rahmen der vereinsüblichen Mitgliederpflege Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen erhalten sollen oder wenn Zuschüsse zu Geselligen Veranstaltungen geleistet werden.

Die Finanzverwaltung orientiert sich bei der Ausübung dieser Vorschrift jedoch an den Lohnsteuer-Richtlinien, wonach Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert in Höhe von 60 Euro pro persönlichem Ereignis des Mitglieds unbeanstandet bleiben. Zu beachten ist jedoch, dass ausschließlich Sachzuwendungen zulässig sind, wobei Gutscheine dann unbeanstandet bleiben, wenn ihr Wert nicht bar ausgezahlt werden kann. Bei Kondolenzgaben besteht diese Grenze grundsätzlich ebenfalls, wird aber in der Regel im Rahmen des Ermessensspielraums von der Finanzverwaltung nicht angewendet.

ACHTUNG: In beiden Fällen – also sowohl den Aufmerksamkeiten zu persönlichen Ereignissen des Mitglieds, als auch bei Zuschüssen zu Geselligen Veranstaltungen – darf jedoch maximal der jährliche Mitgliedsbeitrag zugewendet werden.

Die Grenze für sog. Aufmerksamkeiten wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 von 40 Euro auf 60 Euro angehoben, das heißt beachten Sie bitte für frühere Jahre die geringere Höhe der Unschädlichkeit!

Jugendarbeit

Insbesondere durch die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfolgt ein gemeinnütziger Verein seine satzungsmäßigen Zwecke, so dass die Jugendarbeit buchhalterisch und damit auch steuerlich dem Ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist. Gerade in der Jugendarbeit verwirklicht sich die Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit.

Der Zuordnung der Jugendarbeit zum ideellen und damit zum nichtunternehmerischen Bereich steht nicht entgegen, wenn für Veranstaltungen der Jugendgruppen oder Jugendmannschaften Entgelte erhoben oder freiwillig bezahlt würden. Denn die Jugendarbeit dient gerade der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit und nicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils. Entgelte für die Darbietung von Jugendsportveranstaltungen wie etwa die Verbandsspiele von Jugendfußballmannschaften sind daher als Spenden anzusehen und nicht als Entgelte für die Leistung der Vereine oder Vereinsmitglieder.

Diese Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass der Verein möglicherweise Ablösebeträge (oftmals auch als „Ausbildungsentschädigung“ bezeichnet) für den Wechsel eines Jugendsportlers erhält, denn es handelt sich hierbei um keine planmäßigen Einnahmen, weil es den Vereinsmitgliedern grundsätzlich frei steht, ihre Mitgliedschaft zu kündigen und danach in einem anderen Verein ihren sportlichen Neigungen nachzugehen. Ein Entschädigungsanspruch entsteht dabei zugunsten des Vereines jedenfalls grundsätzlich nicht. Mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung würde ein Verein seinem satzungsmäßigen Zweck zuwider handeln und möglicherweise die Gemeinnützigkeit verlieren. Auch ein möglicher zukünftiger Einsatz eines Jugendlichen in der Seniorenmannschaft, bei deren Spielen dann Eintrittsgelder erhoben werden können, ist eher zufälliger Art, jedenfalls nicht planbar im Sinne einer unternehmerischen Betätigung.

Im Jugendsport ist eine unternehmerische Einnahmeerzielung auch nicht darin zu sehen, dass die Schüler- und Jugendmannschaften werbewirksam in einheitlichen Trikots mit Firmenaufschriften in Verbandsspielen auftreten. Wegen der begrenzten Außenwirkung solcher Spiele, an denen überwiegend nur die nächsten Angehörigen der Jugendlichen Interesse haben, wird dabei eine wirtschaftlich beachtliche Werbeleistung nicht erbracht. Die Bereitstellung solcher Sportkleidung hat vielmehr Spendencharakter.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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