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Insolvenzhaftung: Geschäftsführer muss Übersicht über Finanzen im Verein haben

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging zu einem GmbH-Geschäftsführer. Die allgemeinen Grundsätze gelten aber auch für den Vorstand nach § 26 BGB eines e. V.

Der Beklagte des Verfahrens war alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Über die Gesellschaft und ihr Vermögen war auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter behauptete später, dass die Gesellschaft schon seit mehreren Jahren zuvor zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei und nahm den damaligen Geschäftsführer in die Haftung.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass für die Frage der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers die Grundsätze der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gelten. Auf die individuellen Fähigkeiten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers kommt es nicht an; mangelnde Sachkenntnis entschuldigt ihn daher bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nicht.

Diese haftungsrechtlichen Grundsätze gelten auch im Vereinsrecht, wobei hier der Haftungsmaßstab die Sorgfalt des ordentlich Beauftragten ist.

Ob der Geschäftsführer bzw. Vorstand eines Vereins seiner Pflicht zur laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Lage des Vereins und näheren Überprüfung im Falle krisenhafter Anzeichen hinreichend nachgekommen ist, kann nur unter umfassender Berücksichtigung der für den Verein wirtschaftlich relevanten Umstände beurteilt werden, sodass es auf eine Einzelfallprüfung ankommt.

Die Frage ist stets, was dem Vorstand bekannt war – oder hätte bekannt sein müssen.

Bei der Bewertung der Argumentation des Vorstandes ist zu berücksichtigen, dass der Vorstand eines Vereins für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Vereins jederzeit ermöglicht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/vereinsfinanzen-im-griff/insolvenzhaftung-geschaeftsfuehrer-muss-uebersicht-ueber-finanzen-im-verein-haben)

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