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"Internet-Entscheidung" des BFH: Verlust der Gemeinnützigkeit wegen satzungswidriger Zweckverfolgung

Über den Internet-Auftritt des Vereins war das Finanzamt darauf gestoßen, dass der Verein Zwecke und Ziele verfolgt, die über den satzungsmäßigen Zweck hinausgehen. Das FA sah darin eine Verletzung der tatsächlichen Geschäftsführung und versagte die Steuervergünstigung wegen Verstoßes gegen § 56 AO (Grundsatz der Ausschließlichkeit).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird ein e.V. nur dann von der KSt befreit, wenn der Verein den nach seiner Satzung festgeschriebenen Satzungszweck im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar erfüllt (§ 63 Abs. AO).

Dies war in diesem Fall nicht gegeben, da das FA im Internet festgestellt hatte, dass der e. V. Ziele verfolgt, die nicht von seinem Satzungszweck gedeckt waren. 

  • Da der Verein diese Ziele nicht in seine Satzung aufgenommen hatte, scheitert die Steuerbefreiung in dem betroffenen Jahr bereits daran, das seine tatsächliche Geschäftsführung entgegen §§ 56, 63 Abs. 1 AO nicht ausschließlich auf die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gerichtet war.

  • Das FA darf bei seiner Prüfung, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins ausschließlich auf die Verwirklichung satzungsmäßiger Ziele gerichtet war (§ 56 AO), die Selbstdarstellung des Vereins auf seiner Internet-Seite heranziehen.

  • Die Verantwortung und Haftung für den inhaltlichen Internet-Auftritt des e.V. trägt der Vorstand nach § 26 BGB. Er muss sich diesen Inhalt zurechnen lassen. Wenn dieser Inhalt von nicht autorisierten Personen stammt (z.B. von Mitgliedern) muss dies der Vorstand in einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen. Er muss dann diese Person benennen können und er muss darlegen, was er unternommen hat, dass künftig solche Inhalte zu Lasten des Vereins unterbunden werden.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1324462720.75&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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