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Kann ein Fußballspieler auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Foul verklagt werden?

Eine Schadensersatzpflicht, und damit eine Haftung eines Sportlers, setzt zunächst den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt und dabei einen anderen Mitspieler verletzt.

Hiervon unabhängig scheidet die Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairness-Gebot und entsprechendem Einsatz seines Gegners zuzieht. Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten der Sportart, bei der sich ein Unfall ereignet. Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt nach allgemeinen Grundsätzen dabei der Verletzte.

Kann nicht nachgewiesen werden, dass eine Regelverletzung vorliegt, sondern ergibt sich die Verletzung aus einem noch fairen Kampf um den Ball, so lässt sich hieraus keine schadensersatzpflichtige Sorgfaltspflichtverletzung feststellen.

Denn: Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört grundsätzlich zum Wesen eines Fußballspiels.

Mit dieser Entscheidung scheiterte ein Fußballspieler mit seiner Klage gegen seinen Gegenspieler auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Während eines Spiels kam es zwischen den beiden Spielern zu einem Kampf um den Ball, bei dem sich der Kläger aus nicht näher aufklärbaren Ursachen eine Fußfraktur zuzog. Auch der Schiedsrichter hatte hierzu keine Beobachtung, insbesondere war keine „Grätsche“ feststellbar, noch wurde das Verhalten als Foul geahndet.

Der BGH stellte im Weiteren fest, dass es bei einer fehlenden Anspruchsvoraussetzung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht mehr darauf ankommt, ob der Gegenspieler selbst haftpflichtversichert war. Mit der Feststellung, dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrags das fehlende Verschulden eines „Schädigers“ nicht ersetzen kann, wurde das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes auch grundsätzlich nicht als anspruchsbegründend rechtlich gewürdigt. Denn nach Ansicht des BGH entspricht es dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1264084201.04&portal=Verein&d_start:int=0)

 

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