Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .
Fachbeiträge
Kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft fristlos kündigen?
Ein Mitglied ist seit mehreren Jahren Mitglied in einem Sportverein. Dessen Satzung sieht vor, dass die Mitgliedschaft nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann. Das Mitglied erkrankt schwer und kann mit ärztlichem Attest nachweisen, dass die Sportausübung nicht mehr möglich ist und kündigt die Mitgliedschaft fristlos. Dem widerspricht der Verein und verweist das Mitglied auf die ordentliche Kündigung.
Variante: Ein Mitglied zieht während des Jahres um und will die Mitgliedschaft der Familie fristlos kündigen und fordert die Beiträge zurück.
Neben der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft nach den Regelungen der Satzung (Form und Frist) kennt das Vereinsrecht auch die fristlose (außerordentliche) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieses Recht kann dann geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die dem austrittswilligen Mitglied den weiteren Verbleib im Verein unzumutbar machen.
Dazu müssen Tatsachen vorliegen, die es dem fristlos kündigenden Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen, die Vereinsmitgliedschaft als Dauerschuldverhältnis bis zu dessen vereinbarter Beendigungsmöglichkeit fortzusetzen. Die Kündigungstatsachen müssen Vereinsbezug haben.
Die Rechtsprechung vertritt dazu im Vereinsrecht die Auffassung, dass diese Grundsätze auch hier anzuwenden sind, wenn Fälle ganz besonderer Art vorliegen, bei denen bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Verbleib im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist eine unerträgliche Belastung bedeuten würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden kann.
Nach der Rechtsprechung darf dabei der wichtige Grund nicht in der Sphäre des Mitglieds liegen. Im Allgemeinen wird das Mitglied darauf zu verweisen sein, dass der Austritt in der Satzung an eine bestimmte Frist gebunden ist und dass es sich durch den Beitritt zum Verein unterworfen hat.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung besteht, wenn das Mitglied mit Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse seine Vorteilsrechte, insbesondere Vereinseinrichtungen und Dienst des Vereins, nicht mehr weiter in Anspruch nehmen kann, wie z. B. bei einer plötzlichen Erkrankung.
So hat das Amtsgericht Friedberg entschieden, dass ein Mitglied seinen Jahresbeitrag an den Sportverein trotz Wegzugs in das Ausland zu zahlen und nur das Recht zur ordentlichen Kündigung hat.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitgliederfragen/kann-ein-mitglied-seine-mitgliedschaft-fristlos-kuendigen)