Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Kein Gemeinnützigkeitsstatus für Paintball-Vereine

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften und Personenvereinigungen, die nach ihrer Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 52 Abs. 1 AO werden dabei gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Zwar wird nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO die Förderung des Sports als Förderung der Allgemeinheit anerkannt. Beim Paintball-Spiel wird der zweifelsfrei vorhandene Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung körperlicher Aktivitäten und des Wettkampfsports, auch durch veranstaltete Paintball-Turniere, in gemeinnützigkeitsrechtlicher Weise jedoch von dem Aspekt der Verletzung von Menschen und der simulierten Tötung während des Spielverlaufs massiv überlagert.

In entscheidungserheblicher Hinsicht ist dies auch vom Schieß- und Bogenschießsport im Rahmen von (Sport-)Angeboten der Schützenvereine zu unterscheiden. Selbst wenn dort teilweise „echte“ Waffen (etwa Gewehre, Pistole oder Bogen) eingesetzt werden, fehlt es bei diesen anerkannten Sportarten an dem Paintball-Spiel integralen Bestandteil des Schießens auf real existente Menschen, um diese zu „eliminieren“.

Unabhängig davon, dass u. a. sowohl der Bundestag in seiner Empfehlung im Petitionsausschuss den Paintball gemeinnützigkeitsrechtlich nicht als Sportart eingestuft hat, auch der DOSB in seiner Stellungnahme den Paintball als Wettbewerb mit Gewalt verherrlichtem Hintergrund einstufte, ergibt sich auch aus dem Bereich des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung, dass  im Schießsport u. a. Wettbewerbe mit der Verwendung von Zielen oder Scheiben mit dargestellten oder symbolisierten Menschen bereits  verboten sind.

Das Finanzgericht vermag zudem in der nur simulierten Tötung/Verletzung von Menschen als Mittel zum Zweck keinen Umstand erblicken, der mit der Wertordnung unserer Gesellschaft auch nur im Ansatz in Einklang zu bringen wäre.

Mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen zu zielen und zu schießen, um diese zu markieren oder zu eliminieren, entspricht daher nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften; selbst wenn Paintball dann im Rahmen des sog. Turnier-Paintball ausgeübt wird.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/kein-gemeinnuetzigkeitsstatus-fuer-paintball-vereine)

Zurück