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Fachbeiträge
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung – oftmals ein jährlich wiederkehrendes Ärgernis für den Kassenwart und nicht selten der Grund für Unstimmigkeiten. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für eine Kassenprüfung. Dementsprechend existiert auch keine verbindliche (Muster-)Satzungsregelung, die sowohl den Vereinsmitgliedern als auch den Vorständen eine Handlungsanweisung bieten könnte. Genau das ist der Grund für eine oftmals seit Jahren oder gar Jahrzehnten ausgeübte Vereinspraxis, deren Statthaftigkeit und effektive Durchführung überprüft werden sollte. Denn es darf nicht vergessen werden, dass die Kassenprüfung die Grundlage für eine Entlastung des Vorstands darstellt, d. h. aufgrund der Ergebnisse der Kassenprüfung werden (im Optimalfall) sämtliche Vorstandsmitglieder von Schadensersatzansprüchen des Vereins freigestellt.
Nichtabführung von Sozialversicherunsbeiträgen im Verein
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil zum Thema Sozialversicherungsbeiträgen im Verein die wesentlichen Grundsätze herausgearbeitet, die auch ein Vereinsvorstand beachten sollte, wenn es zu haftungsrechtlichen Fragen kommt.
Kein Gemeinnützigkeitsstatus für Paintball-Vereine
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften und Personenvereinigungen, die nach ihrer Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 52 Abs. 1 AO werden dabei gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Aufsichtspflicht bei Minderjährigen im Verein auch im Internet?
Wie verhält es sich mit der Beaufsichtigung Minderjähriger im Verein, wenn es um die Nutzung des Internets geht? Welcher Umfang der Aufsichtspflicht ist hier gefordert?
Übungsleiterfreibetrag oder "nur" Ehrenamtspauschale?
Kommt für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten nun der betragsmäßig günstigere Übungsleiterfreibetrag bei der eigenen Gewinnermittlung zur Anwendung oder nur der der Höhe nach auf 720 € im Jahr beschränkte Ehrenamtsfreibetrag?