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Fachbeiträge
Löschung aus Vereinsregister wegen wirtschaftlicher Tätigkeit
Grundsätzlich können Vereine nur dann ins Vereinsregister eintragen werden, wenn ihr Zweck nicht in erster Linie auf wirtschaftliche Zwecke gerichtet ist, es sich vielmehr um Idealvereine handelt, die vorrangig ideelle Ziele verfolgen. Durch die Eintragung ins Vereinsregister erlangt der Verein die sog. Rechtsfähigkeit.
In der Vergangenheit war es häufig so, dass eine spätere Überprüfung der Voraussetzung für eine Registereintragung nicht mehr stattfand, d. h. einmal eingetragene Vereine genossen weitestgehenden Bestandsschutz. Nur selten wurde ein Verein aus dem Vereinsregister gelöscht und ihm damit die Rechtsfähigkeit entzogen.
Diese Praxis hat sich offensichtlich insbesondere durch eine strengere Rechtsprechung insofern geändert, als auch bestehende Registereintragungen überprüft werden, ob denn die Voraussetzungen einer solchen Eintragung weiterhin erfüllt sind. Eine lückenlose Kontrolle sämtlicher Vereinsregistereintragungen scheint es (noch) nicht zu geben, allerdings werden Satzungsänderungen zum Anlass genommen, auch alle weiteren Faktoren zu überprüfen.
Infolgedessen kam es zu einer Reihe von teilweise seit Jahren eingetragenen Vereinen, zum Teil auch sehr medienwirksam, handelte es sich doch z. B. um Kindergartenvereine, die plötzlich als Wirtschaftsvereine und damit als nicht eintragungsfähig eingestuft wurden.
Und genau hier greift nun eine Neuerung: Die Registergerichte haben bei der Löschung eines Vereins einen Ermessensspielraum, das öffentliche Interessen an einer Bereinigung des Vereinsregisters und dem Schutz des Rechtsverkehrs gegen die Bestandsinteressen des Vereins abzuwägen. Diesem Bestandinteresse des Vereins ist Vorrang einzuräumen!
Somit müssen wichtige Gründe für die Löschung vorliegen. Die lediglich (nach heutigen Erkenntnissen) ungerechtfertigte Eintragung ist kein solch wichtiger Grund.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler