Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .
Fachbeiträge
Umsatzsteuer im Verein
Auch ein gemeinnütziger Verein bleibt nicht gänzlich von der Umsatzsteuer verschont. Umsätze im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen generell der Umsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19%. Umsätze im satzungsmäßigen Zweckbetrieb sind nicht grundsätzlich steuerfrei; sofern USt-Pflicht besteht, unterliegen die Umsätze jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Auch die Vermögensverwaltung kann von der Umsatzsteuerpflicht betroffen sein. Einzig die Einnahmen des Ideellen Bereichs, z. B. Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse etc., unterliegen nicht der Umsatzsteuer; allerdings gilt dies auch nur unter der Voraussetzungen, dass es sich um sog. echte Mitgliederbeiträge oder echte Zuschüsse handelt, bei denen sich keine Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.
Neue Lebensmittelkennzeichnung: auch für Vereine relevant
Achtet Ihr Verein auf die neue Lebensmittel-Kennzeichnung? Bereits seit dem 13.12.2014 ist ergänzend eine neue EU-Verordnung zu beachten, die alle Lebensmittel betrifft, die Endverbrauchern angeboten werden. Dazu gehört auch die Verwendung durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung.
Wann kann der Verein das Löschen eines Domainnamens verlangen?
Legt ein Verein eine eigene Homepage an, muss diese einen sogenannten Domainnamen haben. Jeder Domainname wird bei der DENIC e. G. registriert. Hier kann der Verein auch prüfen, ob andere seinen Domainnamen verwendet, kopiert oder missbraucht haben.
Abbildung im Internet - die Vereinshomepage
Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht am eigenen Bild. Darum muss in vielen Fällen für die Veröffentlichung zunächst die Erlaubnis der dargestellten Person eingeholt werden. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass Abbildungen im Internet – hier Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen – zulässig sind, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden.
Vermietungsleistungen: Vorsicht bei Gastmitgliedschaften
Die Vermietung von Sportanlagen fällt nicht unter die sog. Sportlichen Veranstaltungen. Sofern die Vermietung jedoch einerseits nur kurzfristig und andererseits an Vereinsmitglieder erfolgt, können die entsprechenden Mieterlöse dennoch im steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) erfasst werden. Doch Vorsicht bei Gastmitgliedschaften.