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Fachbeiträge
Keine ermäßigten Notargebühren für gemeinnützige Vereine
Seit der Einführung des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes, das die Kostenordnung ablöst, erhöhen sich vor allem die Notarkosten für Vereine, wenn Anmeldungen beim Vereinsregister vorgenommen werden müssen, erheblich.
Der Bundesgerichtshofhat entschieden, dass die alte Regelung des § 144 Abs. 2 KostO, der auch die neue Regelung des § 91 GNotKG entspricht, rechtmäßig ist.
Diese Regelungen sehen bei den Notargebühren eine Gebührenermäßigung für mildtätige und kirchliche Organisationen, nicht dagegen für gemeinnützige Einrichtungen vor.
Nach dem BGH sei diese Ungleichbehandlung von Organisationen und Vereinen mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Entscheidung des Gesetzgebers sei nicht zu beanstanden, da die Gebührenermäßigung nur auf absolut notwendige Fälle begrenzt werden soll. Dies hängt damit zusammen, dass die mildtätige und kirchliche Zweckverfolgung klar definiert und umrissen (§§ 53 und 54 AO), wohingegen die gemeinnützige Betätigung sehr weit gefasst sei.
Schließlich sei es Notaren auch nicht zuzumuten, dass diese auf weite Teile ihres Gebührenanspruchs verzichten müssen.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/keine-ermaessigten-notargebuehren-fuer-gemeinnuetzige-vereine)