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Keine Haftung des Vereinsvorstands für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Ein Vorstand hatte nach Eintritt der Insolvenzreife unstreitig an Dritte Zahlungen geleistet und der Insolvenzverwalter machte nun Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend. Durch die Zahlungen des Vorstands wurde die Masse geschmälert und dadurch haben die Gläubiger weniger Chancen auf eine Quote. Haftet der Vereins-Vorstand?

Wo liegt das Problem?

  • Im Vereinsrecht muss der Vorstand (§ 26 BGB), wenn er erkennt, dass der e. V. zahlungsunfähig oder überschuldet ist, (rechtzeitig) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen – mehr nicht (§ 42 Abs. 2 BGB). 

  • Im Gesellschaftsrecht (z. B. GmbH-Recht) unterliegt der Geschäftsführer zusätzlich einem Zahlungsverbot, d. h., er darf nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten.  

Das Urteil

Der BGH musste zunächst entscheiden, ob eine sogenannte Regelungslücke in § 42 Abs. 2 BGB vorliegt. Es geht also um die Frage, ob die Insolvenzvorschrift des Vereinsrechts (§ 42 Abs. 2 BGB) ein Problem nicht ausreichend regelt. Wenn dies der Fall wäre, könnten die Gerichte auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsbereichen zurückgreifen.

Dies ist jedoch nach Auffassung des BGH im Falle des § 42 Abs. 2 BGB nicht der Fall, da der Gesetzgeber bewusst diese Regelung so gestaltet hat.

Der BGH wies darauf hin, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 15a InsO 2008 und der Haftungsbeschränkung in § 31a BGB 2009 dies Problem bewusst gesehen hatte und eine Erweiterung der Haftung vor allem von ehrenamtlich tätigen Vorständen im Rahmen der Insolvenz des Vereins bewusst abgelehnt hat.

So wird also eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Vereinsrecht abgelehnt.

Die in § 42 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung der Haftung des Vorstands bei verzögerter (!) Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weist keine Regelungslücke auf und eröffnet keine ergänzende Anwendung z. B. des § 64 GmbHG, mit der Folge, dass der Vorstand zusätzlich noch haften würde, wenn er nach Eintritt der Insolvenz noch Zahlungen zu Lasten der Masse des Vereinsvermögens vornimmt. § 64 GmbHG kann also danach nicht analog zu Lasten eines Vorstands angewendet werden.

Ein Vorstand eines e. V. kann nur dann persönlich mit seinem Privatvermögen haftungsrechtlich herangezogen werden, wenn er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu spät (verzögert) gestellt hat (§ 42 Abs. 2 BGB).

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1288709128.14&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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