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Fachbeiträge
Keine pauschalierte Gewinnermittlung bei Flohmärkten/Pfennigbasaren
Gem. § 64 Abs. 5 AO können die Überschüsse aus der Verwertung von Altmaterial außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Diese für Vereine sehr vorteilhafte Regelung kann nach der Entscheidung des BFH nicht bei der Gewinnermittlung von Flohmärkten etc. in Anspruch genommen und sollte daher vom Schatzmeister genau beachtet werden.
Der betroffene gemeinnützige Verein sammelte gebrauchte Gegenstände (u. a. Kleidung, Bücher und Haushaltsgegenstände) und verkaufte diese auf flohmarktähnlichen Basaren. Der Überschuss aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrug 30.008 €. Der Verein wollte den zu besteuernden Gewinn nach § 64 Abs. 5 AO auf 20% der Erlöse geschätzt wissen, was nur 7.341 € ergab.
Der BFH sieht für die Sonderregelung in § 64 Abs. 5 AO unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Wettbewerbsproblems nur einen engen Anwendungsbereich, nämlich nur auf Gegenstände, die nur noch Altmaterialwert und keinen durch Einzelverkauf realisierten Gegenstandswert mehr haben.
Der Gewinn aus dem Flohmarkt ist der üblichen Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu unterwerfen, was für den Verein eine erhebliche Steuerbelastung mit sich bringt, vor allem dann, wenn durch den Flohmarkt der Verein überhaupt erst in die Gewinnbesteuerung kommt.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1268831865.8&d_start:int=45&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=45&-C=)