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Keine Steuervergünstigung für Vereine ohne Vermögensbindungsklausel in der Satzung

Mit Urteil vom 23.07.2009 hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe nur gewährt wird, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung erfüllt. Ein Schreiben des BMF stellt jetzt klar, dass für vom Finanzamt geprüfte Satzungen ein Vertrauensschutz besteht.

Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist nach Auffassung des BFH nicht einfach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit per Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle

  • der Auflösung der Körperschaft

  • der Aufhebung der Körperschaft

  • oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft

festgelegt wird.

Viele Satzungen enthalten aber noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist seit 2009 nicht mehr zulässig!

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Erlöse aus Zweckbetrieb ist nach Auffassung des BMF trotz fehlerhafter Satzung anzuwenden, wenn die Satzung vom Finanzamt geprüft und ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Der Vertrauensschutz gilt für abgelaufene Veranlagungszeiträume sowie für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wurde.

Das Finanzamt muss die Körperschaft mit Fristsetzung auffordern, die Satzung entsprechend anzupassen. Ein Entzug der Steuerbegünstigung droht nur, wenn die Satzung ohne Abstimmung mit dem Finanzamt geändert wurde.

Hinweis: Im Rahmen ohnehin anstehender Satzungsänderungen sollten Sie in jedem Fall auch überprüfen, ob die Vermögensbindungsklausel in Ihrer Satzung enthalten und den neuesten rechtlichen Erfordernissen entspricht. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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