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Kritische Nachfragen rechtfertigen keinen Vereinsausschluss

In manchen Vereinen soll es kritische Mitglieder geben, die auch Anträge zur Mitgliederversammlung stellen und sich dort zu Wort melden. In der Mitgliederversammlung des Vereins führte dies dazu, dass das betroffene Mitglied nach dem Wunsch des Vorstandes nicht zu Wort kommen sollte. Es wurde vielmehr in der Mitgliederversammlung darüber diskutiert, ob das Mitglied sich mit seinen Anträgen nicht diffamierend und ehrverletzend verhalten hat und es erging der dreiste Beschluss, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

Das Mitglied ließ sich davon nicht beeindrucken und klagte gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung und bekam – wen wundert es – Recht.

Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nur in bestimmten Grenzen der Kontrolle durch staatliche Gerichte. In diesem Rahmen können die Gerichte daher nur prüfen, ob die verhängte Maßnahme im Gesetz oder in der Satzung des Vereins eine Stütze findet, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde und sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorliegen und ob die Maßnahme des Vereinsausschlusses nicht grob unbillig oder willkürlich ist.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/kritische-nachfragen-rechtfertigen-keinen-vereinsausschluss)

 

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