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Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch Rückgabe des Spielerpasses?

In der Praxis gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein zu der Frage, ob und wann eine Vereinsmitgliedschaft wirksam gekündigt worden ist. Diese Frage hat u. a. erhebliche Bedeutung bezüglich der Beitragszahlungspflicht.

Für das Jahr 2015 hatte ein minderjähriges Vereinsmitglied seinen Vereinsbeitrag nicht mehr an den Verein entrichtet. Da trotz Mahnung keine weiteren Zahlungen erfolgten, klagte der Verein gegen den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Höhe von 175,50 € vor dem Amtsgericht.

Erst in der mündlichen Verhandlung trug der Vater des Minderjährigen vor, dass er den Spielerpass seines Sohnes im Oktober 2015 an den Verein zurückgegeben habe und dass damit die Vereinsmitgliedschaft wirksam zum Ende des Jahres 2015 gekündigt worden sei.

Das Amtsgericht verurteilte den Vater auf Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2015 und führte dazu aus, dass Vereinsmitgliedschaft und Spielerpass nichts miteinander zu tun haben.

Aus der bloßen Rückgabe des Spielerpasses sei nicht auf die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zu schließen. Die Vereinsmitgliedschaft hätte nach den Regelungen der Vereinssatzung gesondert form- und fristgerecht gekündigt werden müssen, was nicht geschehen ist.

Da der Streitgegenstand unterhalb der Berufungssumme liegt, ist kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zulässig, sodass der Vater den Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen hat.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/kuendigung-der-vereinsmitgliedschaft-durch-rueckgabe-des-spielerpasses; Amtsgericht Lüneburg, Urteil v. 25.07.2017, 39 C 24/17)

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