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Fachbeiträge
Künstlersozialabgabe für Musikvereine
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht für (Laien-)Musikvereine einige Ausnahmen vor. So werden in (Laien-)Musikvereinen die Honorare für den eigenen Dirigenten/Chorleiter nicht zu den Honoraren im Bereich der drei Veranstaltungen gerechnet. Darüber hinaus gibt es noch weitere Besonderheiten.
Wer ist ein „Laien-Musikverein“?
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich nur auf (Laien-)Musikvereine (Chöre, Orchester und vergleichbare Einrichtungen), deren Zweck nicht überwiegend darauf ausgerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen. D. h. für Vereine, deren satzungsgemäßer Zweck vor allem in
- der Brauchtumspflege,
- der Erhaltung der regionalen Kultur,
- gesellschaftlichen Aspekten,
- der Freizeitgestaltung der Mitglieder,
- der Mitgestaltung des öffentlichen Lebens,
- dem Erhalt bodenständiger Trachten o. ä.,
liegt.
Zur Künstlersozialabgabe ist lt. § 4 KSVG ein Unternehmer (im Sozialversicherungsrecht zählen auch Musikvereine zum „Unternehmerbegriff“) verpflichtet, der
- für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeit betreibt und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt,
- nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, um Werke oder Leistungen zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen,
- eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten betreibt.
„Nicht nur gelegentlich“ bedeutet, dass mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden müssen, bei denen gleichzeitig Honorare an selbstständige Künstler gezahlt und Einnahmen erzielt werden.
Diese Regelung gilt nicht für Musikvereine und Chöre, soweit für sie Dirigenten oder Chorleiter regelmäßig tätig sind, d. h. Honorare an den regelmäßigen Dirigenten oder Chorleiter zählen nicht zu den o. g. Honoraren.
In der Rechtssprechung wurden als Beurteilungsmaßstab für eine KSK-Abgabepflicht von Musikvereinen verschiedene Kriterien wie ein strukturierter Unterricht (Einzelunterricht, Gruppenunterricht nach Jahrgangsstufen), entgeltpflichtige Ausbildung, ständig mehrere Schüler in Ausbildung, Unterrichtung von orchesterfremden Instrumenten, Unterricht nicht nur als Annex zur Probenarbeit angesetzt. Damit entsteht eine faktische Konkurrenz zu öffentlichen oder privaten Musikschulen, mit der die Abgabepflicht gerechtfertigt wird.
Die Auswahl und Bewertung der Kriterien kann jeweils nur durch eine Einfallbetrachtung in Form einer Gesamtschau der Struktur eines Vereines erfolgen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff führt zu einer unbefriedigenden Situation für die (Laien-)Musikvereine, da Rechtssicherheit erst durch eine Prüfung der KSK oder DRV entsteht.
Hinweis: Nicht zur Berechnung der KSK-Abgabe herangezogen werden die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und steuerfreie Aufwandsentschädigungen, z. B. für Fahrten zwischen Wohnort und Unterrichtsstätte.
Im Vergleich zum sonstigen Sozialversicherungsbereich ergibt sich im KSVG eine Besonderheit: Abgabepflichtig sind auch Honorare an nicht versicherte Künstler (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Studenten etc.).
Um für (Laien-)Musikvereine eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der KSK-Abgabepflicht für die Ausbildung des eigenen Nachwuchses zu erreichen, hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen eine Bundesratsinitiative eingereicht, mit dem Ziel, nichtkommerzielle Musikvereine von der Abgabepflicht für die Nachwuchsausbildung zu befreien.
Der Vorschlag wurde vom Bundesrat vorerst nicht aufgenommen, mit der Begründung, dass die Abgabepflicht für Musikvereine derzeit Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das Bundesversicherungsamt sei, mit dem Ziel, untergesetzlich einheitliche Abgrenzungskriterien zu finden.
Diese „untergesetzliche Lösung“ haben Künstlersozialkasse, Bundesversicherungsamt, Deutsche Rentenversicherung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit nachfolgender Verfahrensweise zur Ermittlung der KSK-Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG festgelegt:
1. Werden in Musikvereinen nicht mehr als 20 Schüler unterrichtet, ist davon auszugehen, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG besteht.
2. Werden mehr als 20 aber weniger als 60 Schüler unterrichtet, wird vermutet, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG besteht, wenn der Musikverein keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 2.400 € p.a. (Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG) zahlt. Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die Künstlersozialkasse im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird.
3. Werden mehr als 60 Schüler unterrichtet, wird die Abgabepflicht des Musikvereins unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ausbildungseinrichtung und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG geprüft.
Faktisch hat die Regelung nur Auswirkungen auf die Abgabepflicht kleiner Musikvereine, die weniger als 21 Schüler haben.
Im Bereich von 21 bis 60 Schülern ergibt sich keine Änderung, da der Unterricht im Rahmen der Übungsleiterpauschale bisher ebenfalls nicht abgabepflichtig war und bei nur einem Ausbilder, der keine Vergütung im Rahmen der Übungsleiterpauschale erhält, wieder eine Einzelfallprüfung durch die KSK anfällt.
Für Musikvereine mit mehr als 60 Schülern bringt die Regelung eine deutliche Verschlechterung mit sich, da die weiteren Kriterien (strukturierter Unterricht, Unterrichtung von orchestereigenen Instrumenten, Unterricht ist Annex zur Probenarbeit) nicht mehr zur Entscheidung der Abgabepflicht herangezogen werden.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1300879431.57&d_start:int=4&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)
Informationsschriften der Künstlersozialkasse finden Sie hier.