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Fachbeiträge
Ladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail zulässig?
Ein Verein fragt: „Bisher haben wir zu unserer Mitgliederversammlung die Ladung und Tagesordnung nach unserer Satzung immer schriftlich, d. h. per Brief, versandt. Kann dies künftig nicht auch per E-Mail erfolgen? Durch den Ausdruck des E-Mail-Protokolls könnten wir ja die Einhaltung der Fristen und den Zugang des E-Mails nachweisen.
Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form auch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
Da das BGB-Vereinsrecht die Form der Ladung der Mitgliederversammlung gesetzlich nicht geregelt hat, gibt es also keine gesetzliche Regelung, die dem entgegensteht.
Aus diesem Grund könnte die Ladung daher ohne weiteres auch per E-Mail erfolgen, vorausgesetzt, Sie haben von allen (!) Mitgliedern eine E-Mail-Adresse, da Sie ein Mitglied ja nicht zwingen können, einen E-Mail-Zugang zu haben.
Allerdings macht bei der Ladung zur Mitgliederversammlung einen Strich durch die Rechnung und verlangt wegen des Schutzes der Mitglieder eine ausdrückliche Satzungsgrundlage, wenn der Verein die Mitgliederversammlung per E-Mail einberufen will.
Fazit:
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Schriftliche Ladung der Mitgliederversammlung bedeutet also Ladung per einfachen Brief.
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Wenn Sie das Verfahren ändern und künftig per E-Mail laden wollen, ist dies grundsätzlich zulässig, es bedarf aber einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage. Sie müssen also Ihre Satzung zunächst erst einmal ändern. Wenn die Änderung in das Vereinsregister eingetragen ist, können sie das neue Verfahren anwenden.
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Für Mitglieder, die keinen E-Mail-Zugang haben, muss die Satzung eine alternative Form, im Zweifel weiterhin die Ladung per Brief, vorsehen. Auch das muss in der Satzung verankert sein.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1306245954.94&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)