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Mahlzeitendienst für Schulen/Kindergärten: Vollen Regelsteuersatz beachten!

Soweit durch einen Menü-Service an Schulen/Kindergärten warme Mahlzeiten angeliefert werden, liegt eine dem Regelsteuersatz von 19% unterliegende, über die reine Speisenlieferung hinausgehende Bewirtungssituation vor. 

Denn hierbei überwiegt das Dienstleistungselement, selbst wenn ein Menü-Service Lieferungen vornimmt, dabei aber – entgegen einer vertraglichen Verpflichtung – weder das Essen portioniert noch durch eigenes Personal die Mahlzeiten an die Kinder ausgibt, bis hin zur fehlenden, vereinbarten  Reinigung der Küche.

Wegen der Tatsache, dass das Essen an die Kinder von den dort arbeitenden Erzieherinnen selbst ausgeteilt wurde, die auch „Aufräumarbeiten“ erbrachten, Leistungen somit, die trotz vertraglicher Zusage der Menü-Service nicht erbracht hatte, kann möglicherweise die Umsatzsteuer noch aufgeteilt werden. Denn damit fällt ggf. nur ein Teil der bei einer Bewirtungssituation typischen Leistungen mit 19% USt an. Das FG hat aus diesem Grund die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, das Verfahren ist beim BFH anhängig.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304431475.43&d_start:int=4&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&)

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