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Mehr Steuersparchancen für Übungsleiter

Wer als Sporttrainer tätig ist und von seinem gemeinnützigen Sportverein für die nebenberufliche begünstigte Übungsleitertätigkeit eine unter dem geltenden Freibetrag liegende Vergütung erhält, kann die bei ihm angefallenen Eigenaufwendungen als Verlust geltend machen, soweit diese über der erhaltenen Vergütung im Einzelfall liegen.

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die strenge Auffassung, dass bei erhaltenen Vergütungen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG (dem ÜL-Freibetrag von 2.400 €) allenfalls dann ein angefallener Eigenaufwand steuerlich berücksichtigt werden könnte, wenn man mit seinen Gesamtausgaben rein rechnerisch betrachtet über dem Jahres-Übungsleiterfreibetrag lag.

War die nebenberuflich erzielte Übungsleiter- oder Trainervergütung hingegen geringer als der mögliche Jahresfreibetrag von 2.400 €, konnte der angefallene Eigenaufwand, etwa für Fahrkosten, Ausrüstung etc. nicht als steuermindernder Verlust bislang berücksichtigt werden.

Der BFH gibt nun vor: Auch wer im laufenden Kalenderjahr nur gezahlte Vergütungen von seinem gemeinnützigen Sportverein erhält, die unter dem möglichen Freibetragsvolumen von 2.400 € liegen, kann, wenn angefallen, seine nachgewiesenen Eigenaufwendungen nach § 3c EStG abziehen, soweit diese die tatsächlich erzielten Einnahmen jahresbezogen übersteigen.

(Quelle: https://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/mehr-steuersparchancen-fuer-uebungsleiter_trainer; BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R23/15) 

 

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