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Minderheitenverlangen nach der Vereinssatzung

Nahezu jede Vereinssatzung enthält konkrete Vorgaben zum Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Mitgliederversammlung als Antragsmöglichkeit aus dem Kreis der Mitglieder. Meist wird eine entsprechende qualifizierte Mehrheit von den Mitgliedern verlangt.

Soweit eine Satzungsregelung in einer Vereinssatzung allerdings vorsehen soll, dass für das Einberufungsverlangen ein Quorum von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, wird diese beantragte Änderung der Vereinssatzung nicht in das Vereinsregister als zulässige Satzungsänderung eingetragen werden.

Das Minderheitenrecht kann in der Satzung für nicht stimmberechtigte Vereinsmitglieder weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.

Es muss daher auch etwaigen fördernden, außerordentlichen Mitgliedern, den Jugendlichen im Verein bis hin zu Ehrenmitgliedern das Recht zustehen, die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf eigene Veranlassung zu verlangen.

Erforderlich ist daher bei der Bestimmung eines Einberufungsquorums, dass sich dieses nach der Anzahl der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden  (anwesenden) Mitglieder richtet, nicht jedoch nach der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/aufgepasst-minderheitenverlangen-nach-der-vereinssatzung)

 

 

 

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