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Fachbeiträge
Mindestlohngesetz gilt auch für Sportler - neue Regeln der VBG ab 2015!
Beim Begriff „bezahlter Sportler“ denken wohl die meisten an die Profis mit Millionengehältern in der Bundesliga. Das Wort „Mindestlohn“ hat dort keinen Platz. Aber es gibt viele Tausend andere Sportler in Deutschland. Sie erbringen neben einer anderen beruflichen Hauptbeschäftigung nach Feierabend für „ihren“ Verein persönliche Höchstleistungen in den unteren Ligen – häufig für wenig Geld. Nicht alle sind gesetzlich unfallversichert. Denn der Verein muss bei den finanziellen Zuwendungen an seine Spieler einige Regeln beachten.
Seit Januar 2013 waren Sportler aufgrund geänderter Kriterien ihrer gesetzlichen Unfallversicherung, der VBG, dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie für die Sportausübung mindestens 200,01 € netto monatlich erhielten.
Um das zu prüfen, hat die VBG im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens jeweils zu Saisonbeginn von den Vereinen monatliche Brutto-Netto-Abrechnungen für jede Mannschaft angefordert und förmlich mitgeteilt, welche Spieler der Mannschaft versichert waren und welche nicht.
Ab 01.01.2015 berücksichtigt die VBG für die Beurteilung des Versicherungsschutzes zusätzlich die Anforderungen des Mindestlohngesetzes. Dann darf bei einem monatlichen Wert von über 200 € für Geldbeträge und Sachleistungen der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn von 8,50 € brutto je geleisteter Zeitstunde nicht unterschritten werden.
Anders gesagt: Sportler sind ab 01.01.2015 nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn das monatliche Netto für den gesamten regelmäßigen Zeitaufwand für Training und Wettkampf pro Stunde den gesetzlich festgelegten Wert erreicht. Allein ein Mindestbetrag reicht nicht aus. Der regelmäßige zeitliche Aufwand einer Mannschaft ist ebenso zu berücksichtigen. Damit können auf Vereinsvorstände, die Wert auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für ihre Spieler legen, Mehrkosten bei den Leistungen an die Spieler und höhere Beiträge an die VBG zukommen.
Durch ein außerplanmäßiges Statusfeststellungsverfahren zu Beginn des Jahres 2015 erhalten die Vereine Sicherheit darüber, welche Spieler über die VBG abgesichert sind und welche Entgelte beitragspflichtig sein werden. Mit diesem Verfahren werden die Voraussetzungen, die aufgrund des Mindestlohngesetzes zusätzlich zu den bisherigen Kriterien zu prüfen sind, geklärt.
Informieren Sie sich weitergehend bei der VBG!
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/mindestlohngesetz-gilt-auch-fuer-sportler--neue-spiel-regeln-der-vbg-im-neuen-jahr)