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Mitgliedschaft - darf man wegen privaten Wegzugs fristlos kündigen?

Immer wieder wird die Vereinsführung mit vergleichbaren Einzelfragen konfrontiert, ob einzelne Mitglieder bei beruflichen oder privaten Veränderungen, bei Wegzug aus dem räumlichen Tätigkeitsbereich eines Sportvereins dies als Anlass für eine sofortige/fristlose Kündigung der Mitgliedschaft nehmen können. Also eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen, meist drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres, wie üblich für die ordentliche Beendigung von Mitgliedschaften durch Erklärung durch Mitglieder als verbindliche Satzungsregelung vorgesehen.

Der aktuelle Fall: Ein hessischer Sportverein wurde mit einem vergleichbaren Sachverhalt konfrontiert. Das Mitglied weigerte sich, den fälligen Jahresmitgliedsbeitrag von 105 € zu zahlen, dies mit Hinweis darauf, dass wegen Wegzug vom Wohnort ins benachbarte Ausland eine sportliche Betätigung im Verein nicht mehr möglich sei. Damit ein wichtiger Grund für die (sofortige) vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft gegeben sei.

Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) konnte hingegen einen wichtigen Grund für einen sofortigen Austritt aus dem Verein nicht erkennen, da der Grund eindeutig in der Risikosphäre des Mitglieds angesiedelt sei.

Dem gerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch auf Geltendmachung des Jahresbeitrags  dieses Vereins wurde im Ergebnis vollständig stattgegeben, das Mitgliedschaftsverhältnis  endete damit entsprechend der Satzungsregelung  fristgerecht/ ordentlich erst zum  Ende des Jahres, entsprechend der vorhandenen maßgeblichen Satzungsregelung.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitgliederfragen/mitgliedschaft--darf-man-wegen-privatem-wegzug-vom-vereinssitz-gleich-fristlos-kuendigen)

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