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Mittelbindung bei Fördervereinen

Weicht ein Förderverein bei der Mittelweitergabe vom satzungsmäßig definierten Zweck der Mittelverwendung ab, verstößt er gegen den Mittelbindungsgrundsatz und verliert die Gemeinnützigkeit.

Fördervereinen nach § 58 Nr. 1 AO schreibt die Satzung die Mittelverwendung vor. Das bedeutet, dass die Mittel nur an die Einrichtung/den Verein weitergegeben werden dürfen, die in der Satzung genannt werden oder die den festgelegten Satzungszweck verfolgen.

Die Weitergabe an andere Vereine oder Einrichtungen stellt dann einen Satzungsverstoß dar. Die Zweckbestimmung der Satzung eines Fördervereins ist daher eng auszulegen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/vereinsfinanzen-im-griff/bundesfinanzhof-ueber-die-mittelbindung-bei-foerdervereinen)

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