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Müssen gemeinnützige Flugschulen Energiesteuer auf Flugbenzin zahlen?

Gemeinnützige Flugschulen/-vereine sind nicht von der Energiesteuer für Flugbenzin befreit.

Die Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz gilt für Flugbenzin, das in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, verwendet wird.

Bei einer gemeinnützigen Flugschule handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf aber um ein Unternehmen der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt.

Gewerbsmäßigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn die mit Luftfahrzeugen ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, was bei gemeinnützigen Vereinen regelmäßig nicht der Fall ist.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/muessen-gemeinnuetzige-flugschulen-energiesteuer-auf-flugbenzin-zahlen)

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