ZurückNachweis zur Kostenbefreiung beim Vereinsregister - aber wie?
Die meisten Bundesländer gewähren gemeinnützigen Vereinen eine Kostenbefreiung bei der Eintragung ins Vereinsregister. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dazu entschieden, dass als Nachweis für die Gemeinnützigkeit der vorläufige Freistellungsbescheid des Finanzamts ausreicht.
Bei Vorlage eines solchen vorläufigen Freistellungsbescheides sei die Kostenbefreiung bezüglich der Eintragung im Vereinsregister zu gewähren.
Das Registergericht hatte beanstandet, dass sich der vorgelegte Freistellungsbescheid nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Registergericht bezieht. Ein Freistellungsbescheid werde nämlich regelmäßig erst dann erteilt, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen sei. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht nicht geteilt. Es gäbe keine Rechtsgrundlage, aus der ersichtlich ist, dass der Freistellungsbescheid den Zeitpunkt der Antragstellung betreffen muss.
Achtung: Die Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgt immer rückwirkend!
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsrecht-for-beginners/nachweis-zur-kostenbefreiung-beim-vereinsregister--aber-wie)
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