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Wenn Fördervereine zusammengelegt werden: Was muss beachtet werden?

In Zeiten sinkender Schülerzahlen und Neustrukturierung von Schulzweigen werden vermehrt Schulen zusammengelegt. Als Folge dieser Umstrukturierungen im Schulbereich ist es in vielen Fällen dazu gekommen, dass bei gemeinnützigen Schulfördervereinen die in der Satzung genannte Schule als Förderobjekt durch Auflösung der betreffenden Schule untergegangen oder in eine neue Schulorganisationsform übergegangen ist. Dem Förderverein ist somit sein Förderobjekt „abhanden“ gekommen. Der Verein kann seinen steuerbegünstigten Zweck nicht mehr erfüllen und muss aufgelöst werden.

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Vereinsausschluss und gleichzeitiges Vorstandsamt

Erst mit der Wirksamkeit eines durchgeführten Vereinsausschlussverfahrens endet auch automatisch das Vorstandsamt des ausgeschlossenen Mitglieds.

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Führt eine falsche Einladung zur Beschlussunwirksamkeit der Mitgliederversammlung?

Nach § 58 Nr. 4 BGB muss die Satzung die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung regeln. Der Gesetzgeber schreibt hier formal nichts vor. Der Verein hat daher einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung. Eine Mitgliederversammlung kann jedoch nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. 

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Nachweis zur Kostenbefreiung beim Vereinsregister - aber wie?

Die meisten Bundesländer gewähren gemeinnützigen Vereinen eine Kostenbefreiung bei der Eintragung ins Vereinsregister. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dazu entschieden, dass als Nachweis für die Gemeinnützigkeit der vorläufige Freistellungsbescheid des Finanzamts ausreicht.

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Wann erhält der Verein einen Notvorstand?

Nach § 29 BGB muss das Registergericht einen Notvorstand bestellen, wenn der Verein nicht mehr handlungsfähig ist.

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