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Rechtsprechung zur Haftung des Vorstands in der Insolvenz des Vereins

Das OLG Karlsruhe hat zu der Frage Stellung genommen, welche haftungsrechtliche Verantwortung ein Vorstand nach § 26 BGB trägt, wenn der Verein in die Insolvenz steuert.

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Vereinshelfer-Unfall beim Vereinsfest: nicht alles ist abgesichert!

Soweit ein Vereinsmitglied beim Hoffest seine Vereinshelfer-Tätigkeiten ausübt, beim Abbau des Festzeltes dabei von der Leiter stürzt und sich hierbei Verletzungen zuzieht, steht diese Helfertätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird selbst dann keine Entschädigungsleistung gewährt, wenn der Vereinshelfer besondere berufliche/handwerkliche Fähigkeiten besitzt, die Tätigkeit für sich betrachtet jedoch als vereinstypische Mithilfe gewürdigt werden kann.

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Sturmschäden im Verein: Was zahlt die Versicherung?

Abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume – oftmals hinterlassen Orkanböen ein Chaos. Die entstandenen Schäden sind zum Teil beträchtlich. Da kommt unmittelbar die Frage auf, wer diese Kosten übernimmt.

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Auslobung einer Meisterschaftsprämie durch den Vereinsvorstand und ihre Folgen

Der Trainer einer Ringermannschaft klagt gegen einen Sportverein. Der Beklagte ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Vereins. Der Trainer behauptet, dass der Vorsitzende ihm für den Fall, dass die Mannschaft in der kommenden Saison den Titel des Deutschen Meisters erringen würde, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 € versprochen hat. Die Mannschaft gewann den Titel, der Verein zahlte nicht, sodass der Trainer auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen klagte.

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Wenn Fördervereine zusammengelegt werden: Was muss beachtet werden?

In Zeiten sinkender Schülerzahlen und Neustrukturierung von Schulzweigen werden vermehrt Schulen zusammengelegt. Als Folge dieser Umstrukturierungen im Schulbereich ist es in vielen Fällen dazu gekommen, dass bei gemeinnützigen Schulfördervereinen die in der Satzung genannte Schule als Förderobjekt durch Auflösung der betreffenden Schule untergegangen oder in eine neue Schulorganisationsform übergegangen ist. Dem Förderverein ist somit sein Förderobjekt „abhanden“ gekommen. Der Verein kann seinen steuerbegünstigten Zweck nicht mehr erfüllen und muss aufgelöst werden.

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