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Fachbeiträge
Vereinshelfer-Unfall beim Vereinsfest: nicht alles ist abgesichert!
Soweit ein Vereinsmitglied beim Hoffest seine Vereinshelfer-Tätigkeiten ausübt, beim Abbau des Festzeltes dabei von der Leiter stürzt und sich hierbei Verletzungen zuzieht, steht diese Helfertätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird selbst dann keine Entschädigungsleistung gewährt, wenn der Vereinshelfer besondere berufliche/handwerkliche Fähigkeiten besitzt, die Tätigkeit für sich betrachtet jedoch als vereinstypische Mithilfe gewürdigt werden kann.
Ein tragischer Vereinsunfall, dies bei einem karitativen Verein, mit leider sehr bedauerlichen Konsequenzen. Eine Sozialgericht-Entscheidung mit einem fast vereinstypischen Hintergrund als Sachverhalt.
Zur Vorbereitung, Durchführung sowie für die Abschlussarbeiten wurden -wie üblich- die Vereinsmitglieder nach einem vom Vereinsvorstand aufgestellten Helferplan eingeteilt. Auch dieses Vereinsmitglied, im Hauptberuf selbstständiger Elektromeister, engagierte sich freiwillig für drei Tage, er war wegen seiner berufsbedingten Kenntnisse für die Installation der notwendigen elektrischen Arbeiten bei diesem Vereins-Hoffest zuständig.
Beim Abbruch des Festzeltes und Abmontieren eines Stromkabels auf einer zwei Meter hohen Leiter stehend, löste sich unkontrolliert eine Zeltplane und stieß gegen die Leiter. Das Vereinsmitglied stürzte von der Leiter und zog sich schwere Frakturen zu.
Entschädigungsleistungen wurden abgelehnt, da der Vereinshelfer bei der Verrichtung dieser Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Abgelehnt wurde auch der Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 SGB VII, da dies voraussetzt, dass ein Vereinsmitglied für seinen Verein Arbeitsleistungen erbringt, die über die üblichen Mitgliedschaftspflichten hinausgehen.
Der Versicherungsschutz ist somit ausgeschlossen, wenn sich die Tätigkeit eines Mitglieds noch als Ausfluss seiner Vereinsmitgliedschaft darstellt. Denn maßgebend ist, dass sich diese Tätigkeiten
- durch die Mitgliedschaft im Rahmen des Vereinszwecks,
- nach Maßgabe der Satzung/Beschlüsse der Vereinsorgane oder
- aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben.
Zur allgemeinen Vereinsübung zählen nach der BSG-Rechtsprechung allgemeine Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann und in dieser Erwartung auch von den Vereinsmitgliedern verrichtet werden. So etwa regelmäßige Arbeiten zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Eintrittskartenverkauf oder Ordnungsdienste bei Veranstaltungen.
Es sind relativ geringfügige Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nur einen noch bescheidenen zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern.
Das Sozialgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Geringfügigkeitsschwelle je nach Verein unterschiedlich sein kann, dies oft auch abhängig von der vorhandenen freiwilligen Mithilfe nach Vereinsübung. Entscheidend sind der Erwartungshorizont des Vereins und die Mitwirkungsbereitschaft der Vereinsmitglieder. Wobei die Geringfügigkeit dann aber überschritten sein kann, wenn die Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert sich erkennbar von dem Maß an vergleichbaren Aktivitäten abhebt, die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden.
Nochmals: Es kommt bei isolierter Betrachtung nicht auf den quantitativen Umfang der Mitgliedertätigkeit an. Gerade wenn ein Vereinsfest stattfindet, ergeben sich notwendige Arbeiten vor dem eigentlichen Festbeginn wie Zeltaufbau, Getränke- und Speisenvorbereitung, Bestuhlung, Verlegung von Strom, während des Festes (z. B. Helferdienst bei der Speise- und Getränkeausgabe, beim Küchen- und Spüldienst, Bedienung von Festgästen etc.) bis hin zum Zeltabbau, Aufräumarbeiten, Deinstallation von Geräten und der Aufbauten. Daraus können sich selbst bei eintätigen Veranstaltungen/Festen meist drei Tage an Zeitaufwand ergeben, bei denen Mitgliederhilfe und Unterstützung erforderlich werden. Ohne dass dies eine permanente Anwesenheit bereitwilliger Mitglieder erfordert, zudem einige Mitglieder sich auch verstärkt engagieren können. Im entschiedenen Streitfall handelte es sich um ein Gründungsmitglied mit besonders starker Bindung zum Verein.
Es ist zudem üblich, dass naturgemäß gerade diejenigen Mitglieder nach dem Helferplan für Tätigkeiten eingeteilt werden, die hierfür sogar beruflich qualifiziert sind. Denn meist steht dahinter das einfache, praktisch jeden dörflichen Verein prägende Prinzip, dass jedes Mitglied sich in das Vereinsleben so einbringt, wie es seinen jeweiligen Fähigkeiten entspricht. Wer als Vereinsmitglied mitgliedschaftlich tätig wird und seine berufliche Erfahrung/Qualifikation einbringt, kann nicht (allein) daraus herleiten, dass er im Vergleich zu anderen Mitgliedern in besonderer Stellung tätig wird.
Konsequenz dieses Streitfalls:
Der verunglückte Elektromeister hat damit lediglich das getan, was jeder Elektromeister eines dörflichen Vereins als Vereinsmitglied bei einem Vereinsfest getan hätte.
Das Sozialgericht verkennt in seinen Urteilsgründen aber nicht, dass es das ehrenamtliche Engagement nicht unbedingt fördert, wenn Mitglieder als Vereinshelfer vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen werden.
Wobei sich bei selbstständig tätigen Mitgliedern eine ggf. fehlende persönliche Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch nachteiliger im Einzelfall auswirken kann.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?chorid=01602919&description=Gesetzliche+Unfallversicherung+%28VBG%29%3A+Schutz+f%C3%BCr+Vereinsmitarbeiter&haufeIndex=HI669868&queryString=&serviceId=81&portal=Verein&newsID=1267545196.97&orderNo=A07059VQ01&d_start=2&)