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Rechtsprechung zur Haftung des Vorstands in der Insolvenz des Vereins

Das OLG Karlsruhe hat zu der Frage Stellung genommen, welche haftungsrechtliche Verantwortung ein Vorstand nach § 26 BGB trägt, wenn der Verein in die Insolvenz steuert.

Konkret geht es um die Anwendung der Vorschrift des Vereinsrechts zur Antragspflicht der Insolvenzeröffnung (§ 42 Abs. 2 BGB) und die Frage, ob diese Regelung abschließend ist oder darüber hinaus der Vorstand auch persönlich analog § 64 GmbHG (strafrechtlich) haftet.

Wie bereits das OLG Hamburg, kam auch das OLG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des Vereinsrechts zur Vorstandshaftung im Falle der Insolvenz abschließend sind und daher nur eine Anwendung des § 42 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.

§ 42 Abs. 2 BGB lautet:

"Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner."

Das Gericht sah jedoch keine Veranlassung zur darüberhinausgehenden Anwendung des § 64 GmbHG wonach der Vorstand zusätzlich noch haften würde, wenn er nach Eintritt der Insolvenz noch Zahlungen zu Lasten der Masse des Vereinsvermögens vornimmt.

Weiterhin findet § 15a InsO ebenfalls auf einen Vereinsvorstand gem. § 26 BGB keine Anwendung, d. h. eine verspätete Antragsfrist zieht keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich.

Ein Vorstand eines eingetragenen Vereins kann also "nur" dann persönlich mit seinem Privatvermögen haftungsrechtlich herangezogen werden, wenn er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu spät gestellt hat (§ 42 Abs. 2 BGB).

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1266249204.91&portal=Verein&d_start:int=1)

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