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Welche Mehrheit gilt bei Satzungsänderungen?

Einige Vorstände denken, dass die Vereine ihre Mehrheiten bzgl. der Änderung der Satzung selbst in der Satzung festlegen können. Wie ist allerdings der Verweis auf § 33 Abs. 1 BGB zu lesen, dass dort exakt die Mindestzustimmung geregelt ist? Gibt es Änderungsmöglichkeiten durch den Verein?

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Schadensersatzanspruch gegen 1. Vorsitzenden trotz erteilter Entlastung?

Ein Mann hatte 10 Jahre für den Verein als Schatzmeister und 6 Jahre als 1. Vorsitzender gearbeitet. Ende 2005 trat er wegen Unstimmigkeiten bei der Kassen- und Buchführung zurück und verließ den Verein. Bis einschließlich zum I. Quartal 2005 war ihm Entlastung erteilt worden. Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden durch den Verein die Unterlagen nochmals geprüft. Dabei stellten sich zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten heraus, die dem Verein die Gemeinnützigkeit kosten könnten. Für insgesamt ca. 14.500 € fehlten jegliche Belege und Unterlagen.

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Entwarnung wegen zusätzlicher Arbeitgeberpflichten für Vereine mit selbstgeführten Gaststätten mit Beschäftigten

Bei der Führung eigener Vereinsgaststätten von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden/Organisationen besteht nicht die sog. elektronische Sofortmeldung für ein neues Beschäftigungsverhältnis.

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Wann sind Vereinsreisen dem steuerunschädlichen Zweckbetrieb zuzuordnen?

Reisen, die von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt werden, werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise unmittelbar dem Satzungszweck dienen. Das sind bei Sportvereinen Fahrten zum Auswärtsspiel oder ins Trainingslager und bei Vereinen im Kulturbereich organisierte und unter fachlicher Leitung stehende Reisen und Exkursionen zur Vertiefung der Satzungsbestrebungen.

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Vereinsengagement und Rentnerstatus: Rentenkürzungen vermeiden!

Viele Vereine greifen auf die tatkräftige Unterstützung von Mitgliedern im Ruhestand zurück. Also auch auf viele Frührentner, die sich als Rentenbezieher noch vor Erreichung der Altersgrenze mit 65 Jahren für ihren Verein weiterhin engagieren, dafür eine angemessene, moderate Vergütung, je nach Art der Tätigkeit, erhalten. Aber aufgepasst: die Höhe des Hinzuverdienstes ist nicht beliebig und Rentenkürzungen können geltend gemacht werden!

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