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Wann sind Vereinsreisen dem steuerunschädlichen Zweckbetrieb zuzuordnen?

Reisen, die von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt werden, werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise unmittelbar dem Satzungszweck dienen. Das sind bei Sportvereinen Fahrten zum Auswärtsspiel oder ins Trainingslager und bei Vereinen im Kulturbereich organisierte und unter fachlicher Leitung stehende Reisen und Exkursionen zur Vertiefung der Satzungsbestrebungen.

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Vereinsengagement und Rentnerstatus: Rentenkürzungen vermeiden!

Viele Vereine greifen auf die tatkräftige Unterstützung von Mitgliedern im Ruhestand zurück. Also auch auf viele Frührentner, die sich als Rentenbezieher noch vor Erreichung der Altersgrenze mit 65 Jahren für ihren Verein weiterhin engagieren, dafür eine angemessene, moderate Vergütung, je nach Art der Tätigkeit, erhalten. Aber aufgepasst: die Höhe des Hinzuverdienstes ist nicht beliebig und Rentenkürzungen können geltend gemacht werden!

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Schadenfall des Monats: Böse Überraschung an der Haustür

In den folgenden Stunden und Tagen mussten Hubert S. und seine schnell herbei gerufenen Vorstandskollegen jedoch erkennen, dass es sich bei dem Mahnbescheid nur um die Spitze eines Eisberges handelte und dieser nur eine der Folgen von monate-, ja sogar jahrelangen Geldunterschlagungen durch den 38jährigen Kassenwart Jörg B. war. Jörg hatte nicht nur bar bezahlte Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren in seine eigene Tasche fließen lassen, sondern sogar Rechnungen für Computerzubehör, Sportbekleidung und Bewirtungen gefälscht, um sie dem Verein zur Erstattung vorzulegen. Auch hatte er sich für tatsächlich bestellte Ware Kredite von den Lieferfirmen einräumen lassen, weil „der kleine Verein im Moment angeblich knapp bei Kasse wäre".

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Vorstandsvergütung ohne Satzungsgrundlage strafbar

Ein Verbandspräsident erhielt für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Vergütung von 2.500 €; pro Monat zzgl. USt. In der Satzung des Verbands war bislang der Grundsatz der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit verankert. Wie ist die Rechtslage?

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Besonderer Vertreter - wer oder was ist ein "Geschäftsführer"?

Nach § 30 Satz 1 BGB kann durch die Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte des Vereins besondere Vertreter bestellt werden können. Dies ermöglicht dem Verein, die Aufgaben der Geschäftsführung intern flexibel zu organisieren. Daher muss der Begriff des besonderen Vertreters und seine Aufgaben klar vom Vorstand nach § 26 BGB abgegrenzt werden, da dies auch haftungsrechtliche Konsequenzen hat.

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