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Schadensersatzanspruch gegen 1. Vorsitzenden trotz erteilter Entlastung?

Ein Mann hatte 10 Jahre für den Verein als Schatzmeister und 6 Jahre als 1. Vorsitzender gearbeitet. Ende 2005 trat er wegen Unstimmigkeiten bei der Kassen- und Buchführung zurück und verließ den Verein. Bis einschließlich zum I. Quartal 2005 war ihm Entlastung erteilt worden. Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden durch den Verein die Unterlagen nochmals geprüft. Dabei stellten sich zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten heraus, die dem Verein die Gemeinnützigkeit kosten könnten. Für insgesamt ca. 14.500 € fehlten jegliche Belege und Unterlagen.

Der Verein erhob gegen den ehemaligen Vorsitzenden Klage und stellte folgende Anträge:

  1. Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz für die fehlenden 14.500 €;

  2. dem Verein die Buchungsunterlagen des Vereins für die Jahres 1995 – 2005, bestehend aus 14 Ordnern zu übergeben;

  3. Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Verein den Schaden zu ersetzen, der ihm im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit entstehen kann.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das LG zurück.

Aus Sicht des OLG muss das LG bei seiner erneuten Entscheidung folgende Grundsätze beachten:

1. Schadensersatz

Der seitens des Vereins geltend gemachte Schadensersatzanspruch könnte gem. § 280 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 3 BGB gerechtfertigt sein.

Bei Schadensersatzklagen wegen pflichtwidriger Amtsführung des Vereins gegen Organmitglieder gelten dieselben Grundsätze, die der BGH für die Geschäftsführung von GmbH-Geschäftsführern entwickelt hat (vgl. § 93 Abs.2 AktG, § 34 Abs. 2 S.2 GenG). Für die Darlegungs- und Beweislast gem. § 93 Abs. 2 AktG gilt daher auch im Vereinsrecht:

  • Der Verein muss Eintritt und Höhe des Schadens beweisen, ferner die schädigende Handlung des Vorsitzenden und schließlich die Ursächlichkeit zwischen Handlung und Schaden.

  • Der Vorsitzende hat die Beweislast für fehlendes Verschulden und fehlende Pflichtwidrigkeit. Allerdings ist es problematisch, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder mit dem Gegenbeweis zu belasten, weil sie zu den Unterlagen des Vereins keinen Zugang mehr haben.

2. Problem der Entlastung

Die Haftung des Vorsitzenden könnte jedoch entfallen, wenn der Verein ihm für den fraglichen Zeitraum Entlastung erteilt hat.

Allerdings greift die Verzichtswirkung der Entlastung nur soweit, als der Mitgliederversammlung die streitigen Fälle und Ansprüche bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein können. Ansprüche, die aus dem Rechenschaftsbericht des Vorstands und aus den Berichten der Kassenprüfer nicht erkennbar waren, werden von der Entlastung nicht erfasst.

3. Pflichtwidrigkeit

Das Verhalten des Vorsitzenden muss pflichtwidrig gewesen sein.

Fehlende Pflichtwidrigkeit darzulegen und zu beweisen wäre an sich Sache des beklagten Vorsitzenden. Da dieser aber bereits seit längerer Zeit aus dem Verein ausgeschieden ist und er daher nicht mehr an die Vereinsunterlagen herankommt, wird man im Rahmen der Beweisaufnahme dies nicht von ihm erwarten können.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1263910331.49&portal=Verein&d_start:int=2)

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