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Neufassung der Satzung: Wie wird das korrekt angekündigt?

Die Mitgliederversammlung steht an und die Satzung soll geändert werden. Reicht es aus, bei der Einladung nur die neue Satzung den Mitgliedern zukommen zu lassen? Ist damit die Formerfordernis zur Satzungserneuerung gegeben?

Der Fall

In unserer Einladung zur Mitgliederversammlung haben wir den Tagesordnungspunkt „Neufassung unserer Satzung“ aufgeführt und den neuen Satzungsentwurf dem Einladungsbrief beigefügt. Heute wird mir von Mitgliedern (Steuerberater und Notar) entgegen gehalten, dass die Formerfordernisse zur Satzungserneuerung nicht gegeben sind. Wir hätten die alte Satzung mit übersenden müssen. M. E. haben die Mitglieder bei Aufnahme die Satzung anerkannt und auch in Empfang genommen. Dies scheint wohl weit hergeholt zu sein. Wenn man sich viel Arbeit machen will, dann kann man alt und neu ja auch vortragen.

Wie ist die Rechtslage, was müssen wir beachten?

Nach § 32 Abs.1 S. 2 BGB hängt die Gültigkeit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung davon ab, dass der Beratungsgegenstand bei der Einberufung den Mitgliedern mitgeteilt wurde. Die Bekanntmachung der Tagesordnung soll den Mitgliedern die Möglichkeit geben, sich über die Notwendigkeit der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu entscheiden und sich vorzubereiten. Beim e. V. muss zwar nicht – wie bei der Aktiengesellschaft (§ 124 Abs. 2 S. 2 AktG) – der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzung, wohl aber Gegenstand der Satzungsänderung mitgeteilt werden.

Nach der Rechtsprechung ist es daher nicht ausreichend, die bloße Ankündigung "Satzungsneufassung" auf die Tagesordnung zu setzen, es sei denn, den Mitgliedern wird zugleich der Text der Satzungsneufassung übersandt. Diese Art der Information der Mitglieder ist bei Satzungsneufassungen in der Regel deshalb erforderlich, weil inhaltliche Änderungen von größerem Ausmaß vorgenommen werden, die für das Vereinsleben von Bedeutung sind.

In der Praxis hat sich freilich bewährt, als Anlage zum Tagesordnungspunkt der Tagesordnung eine Synopse (Vergleich) mit altem und neuen Text beizufügen. Dies kann zur Klarheit beitragen und die Vorbereitung der Mitglieder erleichtern. Zwingend ist dies jedoch als Einberufungsvoraussetzung auf keinen Fall und kann auch ab einem gewissen Umfang hinderlich sein, wenn die neue Satzung ein "vollständig anderes Gesicht" hat.

Wie gesagt, der Zweck der Ankündigung der Tagesordnung, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten, erfordert eine so eingehende Darstellung in Form einer Synopse auf jeden Fall aus rein rechtlichen Gründen nicht und wird weder in der einschlägigen Kommentarliteratur und auch nicht in der Rechtsprechung gefordert, es fehlt auch an einer einschlägigen Rechtsgrundlage für diese Forderung.

"Neufassung der Satzung" bedeutet jedenfalls für die Mitglieder, dass die alte Satzung vollständig durch eine neue Satzung ausgetauscht werden soll. Mit einer solchen Bezeichnung des Tagesordnungspunkts in der Tagesordnung ist ausreichend angezeigt, was (die gesamte Satzung) geändert werden soll.

Durch die Übersendung des neuen Entwurfs mit der Einberufung können sich die Mitglieder anhand der alten Satzung – die jedes Mitglied kennt – ein umfassendes Bild über die geplanten Detailänderungen verschaffen und sich ausreichend vorbereiten.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1299835598.47&d_start:int=4&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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