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Fachbeiträge
Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben Minderheitenrecht
Grundsätzlich ist jedes Mitglied im Verein stimmberechtigt. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Vereinsrechts. Die Satzung – nicht eine Vereinsordnung – kann allerdings, bei Vorliegen sachlicher Gründe, bestimmte Mitglieder(-gruppen) im Stimmrecht beschränken oder gar ausschließen.
Der Minderheitenschutz spielt im Vereinsrecht eine zentrale Rolle. So z. B. bei sog. Minderheitenbegehren nach §§ 36, 37 BGB, wonach 10% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Vorgabe einer Tagesordnung ggf. unter Einschaltung des Amtsgerichts – gegen den Vorstand – erzwingen können.
Dieses Recht steht nach ständiger Rechtsprechung allen Mitgliedern zu, also auch den nicht-stimmberechtigten Mitgliedern, denn das Recht zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung besteht unabhängig davon, ob das Mitglied auch ein Stimmrecht hat.
Eine Satzungsregelung, wonach das Minderheitenbegehren nur den stimmberechtigten Mitgliedern zusteht, ist somit unwirksam. Das gesetzliche Quorum von 10% kann jedoch durch die Satzung höher (bis zu einem Wert unter 50%) festgelegt werden.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/staendige-rechtsprechung-nicht-stimmberechtigte-mitglieder-haben-minderheitenrecht--36-bgb)