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Notvorstand kann Bestellung ablehnen

Ein Notvorstand, der nach § 29 BGB bestellt worden ist und dem bei der Übernahme des Amtes nicht bewusst war, welche Anforderungen auf ihn zukommen und der deswegen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen niederlegen.

Grundsätzlich gelten für die Bestellung und die Abberufung eines Notvorstands die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts. So wird die Bestellung nur wirksam, wenn die Person das Amt angenommen hat. Wenn die Person das Amt nicht annimmt, gilt dies als Ablehnung der Übernahme des Amtes. Die Bestellung eines Notvorstands ist auch nach § 27 Abs. 2 BGB jederzeit widerruflich. Und ein bestellter Notvorstand kann von seinem Amt jederzeit zurücktreten.  

Bei einem Rücktritt muss der Notvorstand allerdings beachten, dass er durch seinen Rücktritt dem Verein durch seine Führungslosigkeit keinen Schaden zufügt, für den er dann haften müsste. In diesen Fällen ist dann darauf zu achten, dass man dem Registergericht seinen Rücktritt so rechtzeitig mitteilt, dass dieses eine andere Person zum Notvorstand bestellen kann.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/notvorstand-kann-bestellung-ablehnen)

 

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