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Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten

Der Fall des Bundesgerichtshofs ist ein Klassiker in der Vereinsarbeit und dient dazu, den Verantwortlichen in den Abteilungen eines Mehrspartenvereins ihre Verantwortung und ihre rechtlichen Risiken aufzuzeigen.

Der Beklagte des Verfahrens war Fußballobmann in der Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins. Er bestellte bei einer Sportartikelfirma (der späteren Klägerin des Verfahrens) diverse Sportbekleidungsartikel für die 2. Mannschaft zum Preis von ca. 1.400 €. Bei Abholung der Artikel wurde ein Teil des Betrages von 600 € in bar bezahlt. Über den Restbetrag stellte die Firma eine Rechnung gegenüber dem Fußballobmann aus. Dieser verweigerte die Bezahlung, sodass die Firma gegen ihn auf Kaufpreiszahlung klagte.

Landgericht und Bundesgerichtshof kamen zu dem Ergebnis, dass der Fußballobmann zur Zahlung verpflichtet ist.

Wenn sich der Fußballobmann darauf beruft, dass er als Vertreter des Hauptvereins (e. V.) gehandelt hat, scheitert er an § 179 Abs. 1 BGB, da er nach den Regelungen der Satzung des e. V. keine Vertretungsmacht hatte. Er konnte sich also nicht darauf berufen, dass er für den e. V. und nicht für sich selbst gehandelt hatte.

Aus der Tatsache, dass der Hauptverein seinen Abteilungen regelmäßig Mittel aus dem Vereinshaushalt zur Verfügung gestellt hat, damit diese ihre Abteilungszwecke und -aufgaben erledigen können, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass damit diese Verträge im Auftrag und auf Rechnung des Vereins abgeschlossen werden.

Falls es sich bei der Fußballabteilung des e. V. um eine rechtsfähige Unterabteilung (Zweigverein) handelt, haftet der Fußballobmann im Rahmen der Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB.

Wenn man jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass die Fußballabteilung rechtlich unselbstständig ist, haftet der Obmann aus § 179 Abs. 1 BGB analog.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht § 179 BGB im Interesse der Verkehrssicherheit eine Haftung desjenigen vor, der im Rechtsverkehr in fremdem Namen ohne entsprechende Vollmacht Geschäfte abschließt. Diese Vorschrift findet deshalb entsprechende Anwendung, wenn der Vertreter (hier der Obmann) einen Vertrag im Namen einer nicht oder noch nicht oder nicht mehr existenten Person oder namens einer noch zu benennenden, aber später nicht benannten Person abschließt. Ein solcher Fall liegt nach dem Bundesgerichtshof auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselbstständigen Abteilung eines rechtsfähigen Vereins auftritt, die als solche nicht in Anspruch genommen werden kann, weil sie weder rechtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur im Sinne des § 54 BGB aufweist.

Die Frage, welchen rechtlichen Status die Untergliederungen eines Vereins oder Verbandes haben, ist damit praktisch von größter Bedeutung und hat – wie der Fall zeigt – auch erhebliche Auswirkungen für die handelnden Personen der Untergliederung.

Untergliederungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

  • rechtlich unselbstständig oder

  • rechtlich verselbstständigte Zweigvereine (nichtrechtsfähiger Verein, § 54 BGB) 

sein.

Letztlich kann diese entscheidende Frage nur die Satzung des Vereins/Verbands genau klären. Wenn diese Frage nicht geklärt ist, kommt es in der Praxis zu unendlichen Diskussionen und Streitigkeiten bei Haftungsfragen und Kompetenzgerangel, was zu erheblichen Nachteilen und Problemen im Verein führen kann.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/lehrbuchentscheidung-persoenliche-haftung-eines-abteilungsrepraesentanten)

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