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Probleme mit der Vorstandshaftung: Ein Fall aus der Praxis

Immer wieder tauchen Fragen rund um die Vorstandshaftung auf: Regelt § 26 BGB die Vertretungsrechte des Vorstands, wenn die gesetzlichen Vertreter der Präsident und 1. Vizepräsident sind? Sind alle Mitglieder des Vorstands "gleich" haftbar oder wird immer nur der Vorstand im Sinne von § 26 BGB in die Haftung genommen? Hat es eine Bedeutung, wer im Amtsgericht eingetragen ist?

Fall aus der Praxis:

In einer Satzung ist Folgendes verankert:

§ 13

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der Präsident und der 1. Vizepräsident. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vizepräsident von der Einzelvertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Präsident verhindert ist.

Fragen:

  • Regelt § 26 BGB die Vertretungsrechte des Vorstands, wenn die gesetzlichen Vertreter der Präsident und 1. Vizepräsident sind?

  • Sollte der "Vorstand" aber in Haftung genommen werden, spricht doch § 31a BGB immer vom "Vorstand", und das sind doch alle?

  • Sind also alle Mitglieder des Vorstands "gleich" haftbar oder wird immer nur der Vorstand im Sinne von § 26 BGB in die Haftung genommen? Hat es eine Bedeutung, wer im Amtsgericht eingetragen ist?

Das Vereinsrecht kennt nur einen Vorstand des Vereins, nämlich den Vorstand, der in § 26 BGB definiert ist und in seiner Funktion nicht nur die Vertretung des Vereins nach außen zu gewährleisten hat, sondern das Geschäftsführungsorgan des Vereins ist. In dieser Funktion wird auch nur der Vorstand nach § 26 BGB in das Vereinsregister eingetragen. Man spricht daher auch vom gesetzlichen oder vertretungsberechtigten Vorstand.

Die Bezeichnung des § 13 in Ihrer Satzung mit „Vorstand“ ist damit zumindest irreführend.

Neben dem Vorstand nach § 26 BGB, der für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig ist, kennt das Vereinsrecht als 2. Pflichtorgan nur noch die Mitgliederversammlung, die für die Grundsatzentscheidungen im Verein verantwortlich ist. Weitere Organe sind für die Funktions- und Handlungsfähigkeit eines e.V. durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und damit auch ausreichend.

In der Praxis wird von diesem Grundmodell des Gesetzgebers häufig abgewichen.

Dies ist möglich und zulässig, wenn die Satzung und damit der Verein regelt, dass neben dem Vorstand weitere Organe im Verein installiert werden, um z. B. die Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen. Dem Verein steht es also nach § 40 BGB i.V.m. § 27 Abs. 3, § 32 BGB im Rahmen seiner Organisations- und Satzungshoheit zu, die Aufbau- und Ablauforganisation seinen Bedürfnissen anzupassen.

Dies ist auch in Ihrem Verein der Fall: neben den Vorstand nach § 26 BGB hat Ihr Verein einen weiteren (erweiterten) Vorstand gestellt, nämlich den, den Ihre Satzung in § 13 Abs. 1 definiert. Dieser setzt sich aus fünf Personen zusammen und darf nicht mit dem Vorstand nach § 26 BGB verwechselt werden, den Ihre Satzung in § 13 Abs. 2 definiert. § 13 Ihrer Satzung trennt also sehr genau zwischen den beiden Vorständen, die Ihr Verein hat.

Diese beiden Vorstände

  • haben grundlegend verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten und

  • unterliegen auch haftungsrechtlich verschiedenen Voraussetzungen,

was in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss.

Der seit 2009 existierende § 31a BGB zur Haftungserleichterung des ehrenamtlich tätigen Vorstands richtet sich wiederum ausschließlich nur an den Vorstand nach § 26 BGB, da ja das Gesetz nur diesen Vorstand kennt.

Handelt also der von Ihnen geschaffene (erweiterte) Vorstand nach § 13 Abs. 1 Ihrer Satzung, kommt die Haftungsprivilegierung nach § 31a BGB für diese Vorstandsmitglieder im konkreten Fall nicht zur Anwendung, sodass es in diesem Fall bei der vollen Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen bleibt, wenn diese schuldhaft (d. h. mindestens fahrlässig) ihre satzungsmäßigen (!) Vorstandspflichten, z.B. gegenüber dem Verein, verletzt haben.

Noch deutlicher wird dies bei der Haftung im Außenverhältnis, wenn der Vorstand nach § 26 BGB im Rahmen seiner Pflichten als gesetzliches Vertretungsorgan, z. B. durch das Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Haftung nach §§ 34, 69 AO in Anspruch genommen wird. Fremde Dritte richten ihre Ansprüche stets gegen den Vorstand nach § 26 BGB, so z. B. in den Fällen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/probleme-mit-der-vorstandshaftung-ein-fall-aus-der-praxis)

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