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Fachbeiträge
Prüfungsfeld Künstlersozialabgabe
Es gehört nun offenbar regelmäßig in jeden Prüfungsauftrag, den die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Vereinen und Verbänden durchführt. Durch intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei Arbeitgebern allgemein soll darüber eine verbesserte Finanzbasis bei der Künstlersozialkasse erreicht werden.
Wie bekannt, wird vom entgeltpflichtigen Honorar von Unternehmen, die künstlerische und/oder publizistische Leistungen verwerten, diese Künstlersozialabgabe erhoben.
Die Abgabe wird entsprechend dem Sozialversicherungs-Betriebsprüfungszeitraum bei bestehenden Vereinen/Verbänden rückwirkend, theoretisch sogar bis zu fünf Jahren zurück, dann überprüft.Wenn sich daher in diesen Zeiträumen feststellen lässt, dass durch Auftrag an selbstständige Künstler/Publizisten Honorare, als Einzelunternehmen oder etwa BGB- Gesellschaften, bezahlt wurden, wird das abgerechnete Honorar als Umlagebeitrag abgabenpflichtig.
Hierunter fallen z. B. die
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inhaltliche Überarbeitung einer vorhandenen Vereinshomepage,
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Anfertigung z. B. eines Flyers oder eines Vereinsbriefes mit inhaltlichen Angaben und grafischer Gestaltung durch den Auftragnehmer.
Die Künstlersozialabgabe entfällt, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine GmbH oder ein sonstiges Unternehmen in Form einer juristischen Person handelt.
Ab dem Kalenderjahr 2015 gibt es zudem eine Freigrenze von 450 €/Jahr. Nur wenn ein höheres Honorar gezahlt wird, wird insgesamt die Künstlersozialabgabe fällig.
Abgabeverpflichtet ist stets der Verein/Verband. Wobei es auch nicht darauf ankommt, ob es sich um eine gemeinnützige Organisation handelt oder nicht, da insoweit der Unternehmerbegriff gilt.
Zur Feststellung einer Abgabepflicht kann damit gerechnet werden, dass die anwesenden Sozialversicherungsprüfer nicht nur Nachweise verlangen, sondern auch überprüfen, ob sich über die Buchhaltung Honorarrechnungen an Künstler feststellen lassen. Meldepflichtig ist auf jeden Fall der gemeinnützige Verein/Verband oder z. B. auch eine Stiftung, nicht jedoch der Auftragnehmer.
Falls eine Sozialversicherungsprüfung ansteht, sollte dieser Aspekt der Künstlersozialabgabe auf jeden Fall beachtet werden. Kommt es zu Beitragserhebungen für die Vorjahre, kann sich die Abgabenpflicht durch den Zinslauf erheblich noch verteuern, dies abhängig von dem Abgabenvolumen und dem Jahr der Fälligkeit.
Soweit aus Sicht der Betriebsprüfung eine Abgabenpflicht für Aufträge festgestellt wird, sollte intensiv geprüft werden, ob dies auch tatsächlich in die Bemessungsgrundlage fallen kann.
Denn rein organisatorische oder technische Tätigkeiten eines Dienstleisters fallen nicht unter die Künstlersozialabgabe. Hierunter zählen zum Beispiel
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die Ausführung oder Überwachung von drucktechnischen Vorgängen etc.,
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der Versand von Vereinsunterlagen u. ä. Dienstleistungen.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/pruefungsfeld-die-kuenstlersozialabgabe)
Informationsschriften der Künstlersozialkasse finden Sie hier.