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Rechtliche Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB

Vereine und Verbände bedienen sich bei der Ausgestaltung ihrer Organisation und der Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben in zunehmendem Maße besonderer Vertreter nach § 30 BGB, denen die Satzung neben dem Vorstand nach § 26 BGB „gewisse Aufgaben“ übertragen kann.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der besondere Vertreter im Rahmen seines Aufgabenkreises Organqualität besitzt und damit satzungsrechtlich genauso zu behandeln ist wie die anderen Organe eines e. V. auch. Dies gilt nicht nur für die satzungsrechtliche Grundlage als Erfordernis für eine zulässige Vergütung eines besonderen Vertreters. Diese Grundsätze des Bundesgerichtshos gelten vielmehr auch bei der Frage der satzungsrechtlich wirksamen Bestellung bzw. Berufung eines besonderen Vertreters.

Wenn daher ein Verein oder Verband einen Besonderen Vertreter installieren möchte, ist nach § 30 Satz 1 BGB zum einen eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich. Diese muss den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des besonderen Vertreters ausführlich beschreiben.

Ferner ist zwingend erforderlich, dass die Verfahrensfragen zur Bestellung bzw. Abberufung eines besonderen Vertreters in der Satzung genau geregelt sind.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/rechtliche-stellung-eines-besonderen-vertreters-nach--30-bgb)

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