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Fachbeiträge
Reittherapie: Wie sieht das Haftungsrisiko für Reitvereine aus?
Ein gemeinnütziger Reitverein bietet im Rahmen seines Satzungszwecks auch Reitstunden für die Reit-Therapie mit Behinderten an. Bei einem Reitunfall haftet der Verein gegenüber dem Reiter, wenn das hierfür eingesetzte Pferd den Reiter plötzlich abwirft.
Es werden hier die Grundsätze der Tierhalterhaftung angewendet, jedoch ohne die im Gesetz vorgesehene Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof anschließend geklärt, ob einem gemeinnützigen Verein die im BGB zur Tierhalterhaftung vorgesehene Entlastungsmöglichkeit zusteht.
Bei diesem Streitfall hatte eine behinderte Reitschülerin in der Reithalle des Vereins einen Reit-Therapieunterricht erhalten. Durch ein plötzliches Stehenbleiben des Pferdes stürzte die Reiterin und zog sich sehr schwere Verletzungen zu. Wie schon durch die Vorinstanz wurde der Verein neben dem Tierhalter zur Haftung für die Unfallfolgen und zur Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgeldes verurteilt.
Es gibt zwar eine Entlastungsmöglichkeit von der Gefährdungshaftung durch das sog. Nutztierprivileg. Voraussetzung der Anwendbarkeit: Der Schaden wird durch ein Haustier verursacht, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient.
Jedoch zählen hierzu nicht die von einem gemeinnützigen Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zur Reit-Therapie von Behinderten gehaltenen Pferde. Auch die sonstigen Pferde bei einem gemeinnützigen Reitsportverein zählen nicht zu diesen haftungsprivilegierten "Nutztieren". Auch dann nicht, wenn die Pferde nebenbei in geringem Umfang auch für eine Erwerbsmöglichkeit des Vereins genutzt werden.
Der Reitverein wandte ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der verletzten Reiterin ein. Begründung: die Reiterin hatte trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung Reitstunden genommen. Der BGH wies den Einwand zurück. Zumal dieser besondere Reitunterricht ausdrücklich satzungsmäßiger Vereinszweck war. Zudem durfte die Reiterin erwarten, dass man bei der vom Verein angebotenen Reitausbildung die Behinderung in besonderer Weise beachtet.
Die körperliche Beeinträchtigung ist dabei nicht ausschlaggebend. Denn auch ein Reitschüler im Anfängerstadium ohne körperliche Behinderung kann vom Pferd fallen, wenn dieses aus dem Galopp heraus abrupt stehen bleibt.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1299236113.06&d_start:int=4&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)