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Reitunfall - gibt es den Unfallversicherungsschutz?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung scheidet aber aus, wenn ein Verletzter aufgrund seiner Pflichten als Vereinsmitglied handelt.

Bei einem gemeinnützigen Reitverein bewegte ein Vereinsmitglied auf dem Vereinsgelände ein Schulpferd. Plötzlich scheute das Tier. Durch einen Luftsprung stürzte das Mitglied vom Pferd und zog sich schwere Verletzungen zu. Das Mitglied verlangte die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab.

Das SG stellte hierzu fest, dass die Tätigkeit als Mitglied beim Bewegen eines Schulpferdes nicht zu einer Anordnung als eingesetzter Beschäftigter des Vereins führt. Außerdem setze ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich voraus, dass zum Unfallzeitpunkt eine persönliche Abhängigkeit des Verletzten zu einem Arbeitgeber bestehen müsse.

Auch ein theoretisch möglicher Versicherungsschutz in der Stellung eines „Wie-Beschäftigten“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII wurde ausgeschlossen. Das Bewegen eines Schulpferdes am Wochenende durch ein Mitglied könne zwar eine im Interesse des Vereins stehende Arbeitsleistung sein. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung scheidet aber aus, wenn ein Verletzter aufgrund seiner Pflichten als Vereinsmitglied handelt.

Dem Vorliegen einer Vereinsübung widerspricht es nicht, wenn nur ein Teil der Vereinsmitglieder besonderen Vereinspflichten nachkommt, für die besondere fachliche Eignungen notwendig sind. Auch die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit des verletzten Mitglieds mit allenfalls ca. 20 Minuten Einsatz zum Bewegen des Schulpferdes spricht für die Ausführung von reinen Mitgliedschaftspflichten in einem noch zeitüblichen Umfang.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/reitunfall--gibt-es-den-unfallversicherungsschutz)

 

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