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Restaurationsumsätze

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung (=> „zum Mitnehmen“ = 7% USt) als auch im Rahmen einer nicht-ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung (=> „Zum Hieressen“ = 19% USt) abgegeben werden.

Als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist folgendes zu beachten: die Abgabe zubereiteter oder nicht-zubereiteter Speisen und/oder von Getränken gilt zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung.

Es kommt also darauf an, ob sog.

  • ausreichend unterstützende Dienstleistungen vorhanden sind (=> „zum Hieressen“ = 19% USt) oder
  • ausreichend unterstützende Dienstleistungen nicht vorhanden sind (=> „zum Mitnehmen“ = 7% USt).

Folgende Dienstleistungen sind als unschädlich anzusehen, d. h. es bleibt bei dem ermäßigten Steuersatz:

  • Darbietung von Waren in Regalen;
  • Zubereitung der Speisen;
  • Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts;
  • Übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck);
  • Bereitstellung von Papierservietten;
  • Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben;
  • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;
  • Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);
  • bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder -pläne);
  • allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots;
  • Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.

Demgegenüber führen insbesondere folgende Dienstleistungen zu der Qualifikation „zum Hieressen“ und damit zum regulären USt-Satz:

  • Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur;
  • Servieren der Speisen und Getränke;
  • Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal;
  • Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden;
  • Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck;
  • Überlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers;
  • Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt;
  • Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke;
  • Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass.

Beispiel 1:

Der Betreiber eines Imbissstandes gibt verzehrfertige Würstchen, Pommes frites usw. an seine Kunden in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr ab. Der Kunde erhält dazu eine Serviette, Einweg- oder Mehrwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verfügt über eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt. 80% der Speisen werden zum sofortigen Verzehr abgegeben. 20% der Speisen werden zum Mitnehmen abgegeben.

Unabhängig davon, ob die Kunden die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle erwerben, liegen insgesamt begünstigte Lieferungen vor. Die erbrachten Dienstleistungselemente (Bereitstellung einfachster Verzehrvorrichtungen wie einer Theke und Stehtischen sowie von Mehrweggeschirr) führen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung. Die Qualität der Speisen und die Komplexität der Zubereitung haben auf die Beurteilung des Sachverhalts keinen Einfluss.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch verfügt der Imbissstand neben den Stehtischen über aus Bänken und Tischen bestehende Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen können.

Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen vor. Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen vor. Mit der Bereitstellung der Tische und der Sitzgelegenheiten wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Maßgeblich ist die Absichtserklärung des Kunden, die Speisen vor Ort verzehren zu wollen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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